Unternehmen erledigen eine Menge Aufgaben, die eigentlich der Staat übernehmen müsste – denken Sie nur an das Umsatzsteuer-Inkasso. Noch viel aufwendiger ist der korrekte Lohnsteuer-Abzug: Obwohl es sich bei Licht betrachtet um die persönlichen Einkommensteuer-Vorauszahlungen der Mitarbeiter handelt, ist der Arbeitgeber für die korrekte Berechnung und Bezahlung der Lohnsteuer an den Fiskus verantwortlich. Und obwohl der Arbeitnehmer Steuerschuldner ist, haftet der Arbeitgeber für Berechnungsfehler und nicht abgeführte Steuern!
Immerhin: Bei Unklarheiten und Zweifelsfragen in Sachen Lohnsteuer haben Unternehmen Anspruch auf Auskünfte vom Finanzamt. Das ist in § 42e Einkommensteuergesetz festgelegt: „Das Betriebsstättenfinanzamt hat auf Anfrage eines Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind.“ Mit Schreiben vom 12.12.2017 hat das Bundesfinanzministerium kürzlich die Ausführungsbestimmungen der sogenannten Anrufungsauskunft aktualisiert und konkretisiert.
Wenn Sie also zum Beispiel Fragen haben zur
- korrekten Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (z. B. Berücksichtigung geldwerter Einkommensbestandteile oder steuerfreier Entgeltbestandteile),
- elektronischen Lohnsteuerkarte (ELStAM = Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale),
- Anwendung von Lohnsteuertabellen oder auch
- Pauschalversteuerung
… können Sie (oder auch Ihr Steuerberater) sich ans Finanzamt wenden. Auch Arbeitnehmer haben in Lohnsteuerangelegenheiten Anspruch auf amtliche Auskünfte.
Verpflichtend, verbindlich & gebührenfrei
Auf den Inhalt der amtlichen Stellungnahme können sich Bürger verlassen: Die Inhalte der gebührenfreien Anrufungsauskunft sind verbindlich. Sofern Sie der Einschätzung des Finanzamts folgen, dürfen Ihnen daraus bei einer späteren Steuerprüfung keine Nachteile entstehen – selbst wenn der Prüfer anderer Auffassung sein sollte. Lohnsteuer-Nachzahlungen sind nicht zu befürchten. Das gilt auch dann, wenn das Finanzamt am Wohnsitz des Arbeitnehmers eine andere Rechtsauffassung vertritt als das Betriebsstätten-Finanzamt.
Um Missverständnissen vorzubeugen: Selbst, wenn die Bezeichnung „Anrufungsauskunft“ das nahelegt – um eine telefonische Beratung handelt es sich nicht. Zwar können Sie Ihre Fragen telefonisch oder per E-Mail stellen – Sie bekommen aber eine schriftliche Auskunft vom Amt. Nur so ist die Verbindlichkeit sichergestellt. Falls Sie mit dem Ergebnis der Stellungnahme nicht einverstanden sind, steht es Ihnen frei, dagegen rechtlich vorzugehen. Das gilt auch dann, wenn sich das Finanzamt weigert, zu einer bestimmten Frage Stellung zu beziehen.
Bitte beachten Sie: Die Möglichkeit verbindlicher Auskünfte gibt es auch in allen anderen Steuerangelegenheiten. Nur sind die nicht gebührenfrei: Die oft happigen Gebühren richten sich nach dem Gegenstandswert. Die Größenordnung fälliger „Wertgebühren“ können Sie Anlage 2 zu § 34 Absatz 1 Satz 3 GKG (Gerichtskostengesetz) entnehmen. Wie der Gegenstandswert berechnet wird, erläutern wir in einer der nächsten Newsletter-Ausgaben. Die beschäftigt sich dann auch mit den Möglichkeiten und Grenzen unverbindlicher Finanzamts-Auskünfte.