Die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung ist am 31. Januar 2023 abgelaufen. Noch immer fehlt bundesweit jede vierte Erklärung. Wie viele Erklärungen wurden bisher jeweils in den Bundesländern abgegeben? Wie gehen die einzelnen Bundesländer mit den Nachzüglern um? Wo drohen welche Strafen?
Das Team von WISO Steuer, zu dem auch die Online-Anwendung WISO Grundsteuer gehört, hat die Reaktionen aller 16 Bundesländer zusammengetragen. Peter Schmitz, Geschäftsführer von WISO Steuer, fasst das Ergebnis zusammen: „Die Finanzbehörden agieren zwar entschlossen, aber fair. Das hätte auch ganz anders laufen können. Harte Konsequenzen haben die Bürger zunächst nicht zu befürchten. Das kann sich aber schon bald ändern.“
Hier die wichtigsten Erkenntnisse:
Bundesländer zeigen sich zunächst kulant
Bis auf Bayern, das die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung auf Ende April 2023 verschoben hat, werden alle Bundesländer innerhalb der kommenden Wochen ein Erinnerungsschreiben an diejenigen verschicken, die bisher noch keine Erklärung abgegeben haben. Damit zeigen sich die Finanzbehörden im ersten Schritt noch kulant, denn eigentlich könnten schon die ersten Bußgelder warten.
Säumniszuschläge, Bußgelder und Schätzungen als mögliche Konsequenz
Die meisten Bundesländer kommunizieren auf ihren Internetseiten und via Pressemitteilungen, dass sie bei erneuter Verweigerung der Abgabe die Bemessungsgrundlagen schätzen werden beziehungsweise dies zumindest andenken.
Die Bundesländer Hamburg, Berlin, das Saarland, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt sowie Niedersachsen behalten sich darüber hinaus vor, für verspätet abgegebene Erklärungen einen Verspätungszuschlag zu erheben. In den meisten Fällen beträgt dieser 25 Euro pro angebrochenem Monat.
Einige Bundesländer gehen sogar noch einen Schritt weiter, beziehungsweise drohen dies an. So halten es sich Hamburg, Berlin, das Saarland, Schleswig-Holstein sowie Sachsen vor, auch Buß- oder Zwangsgelder in Höhe von teilweise bis zu 25.000 Euro festzusetzen, sollte die Erklärung nach erneuter Erinnerung nicht abgegeben werden.
Verlängerung der Frist im Einzelfall möglich Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein kommunizieren aktiv, dass eine Verlängerung der Abgabefrist im begründeten Einzelfall möglich ist.