Wo werden vom Arbeitgeber gezahlte Abfindungen erfasst?
Gepostet am 30.10.2024;
Gepostet am 30.10.2024;
In der Regel bescheinigt der Arbeitgeber die Abfindung auf der Lohnsteuerbescheinigung des entsprechenden Veranlagungszeitraums. Diese Bescheinigung ist 1 zu 1 in die Software zu übertragen (Eingabebereich "Arbeitnehmer, Betriebsrentner und Pensionäre / Löhne, Gehälter, Pensionen, Renten und Ersatzleistungen > Lohnsteuerbescheinigungen" beziehungsweise "Nichtselbständige Arbeit / Arbeitnehmer > Lohnsteuerbescheinigung").
Sobald eine Abfindung per Lohnsteuerbescheinigung erfasst ist, führt das Programm automatisch eine Berechnung nach der sogenannten Fünftelregelung (inklusive Günstigerprüfung) durch.
In der programminternen Steuerberechnung finden Sie anschließend die Anlage "Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG (Fünftelregelung)", auf welcher das Ergebnis der Günstigerprüfung detailliert aufgelistet ist.
Hinweis:
Da die Software grundsätzlich die Günstigerprüfung durchführt, kommt es unter Umständen zu Abweichungen im Vergleich zum amtlichen Steuerbescheid. Grund hierfür ist die erweiterte Prüfung der Voraussetzungen zum Ansatz der Fünftelregelung im Finanzamt. Denn erst, wenn eine Zusammenballung der Einkünfte vorliegt, erfolgt bei der Steuerfestsetzung die Berücksichtigung der Fünftelregelung.
Sobald eine Abfindung per Lohnsteuerbescheinigung erfasst ist, führt das Programm automatisch eine Berechnung nach der sogenannten Fünftelregelung (inklusive Günstigerprüfung) durch.
In der programminternen Steuerberechnung finden Sie anschließend die Anlage "Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG (Fünftelregelung)", auf welcher das Ergebnis der Günstigerprüfung detailliert aufgelistet ist.
Hinweis:
Da die Software grundsätzlich die Günstigerprüfung durchführt, kommt es unter Umständen zu Abweichungen im Vergleich zum amtlichen Steuerbescheid. Grund hierfür ist die erweiterte Prüfung der Voraussetzungen zum Ansatz der Fünftelregelung im Finanzamt. Denn erst, wenn eine Zusammenballung der Einkünfte vorliegt, erfolgt bei der Steuerfestsetzung die Berücksichtigung der Fünftelregelung.
Eine solche Prüfung kann durch die Software nicht geleistet werden, weil hierzu noch umfangreichere Angaben zu den Einkünften der Vorjahre erforderlich sind.
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