Warum werden umlagefähige Kosten in der Bescheinung nach §35a für Eigentümer ausgewiesen?
Gepostet am 28.05.2020;
Gepostet am 28.05.2020;
Trotz des eingestellten Verwaltungstyps "Mieter- und WEG - Verwaltung" ("Stammdaten > Gebäude") erscheinen umlagefähige Kosten in der Bescheinung nach §35 für die Eigentümer.
Die Ausweisung der umlagefähigen und nicht umlagefähigen Kosten in der Bescheinigung nach §35a für die Eigentümer ist bewusst gewählt. Bei der Eigentümerabrechnung prüft die Software nicht, ob die Kosten weitergereicht werden und somit nach §35a dem Mieter zustehen. Dies ist auch ein Fall, welcher durch die Software nicht geprüft werden darf. Durch die Aufteilung kann der Eigentümer bei eigener Nutzung alle Kosten als §35a erklären. Vermietet er die Wohneinheit hingegen und hat die Kosten entsprechend weiterreicht, kann er dem Mieter die Werte für dessen Steuererklärung anhand der umlagefähigen Kosten mitteilen.
Die Prüfung ob die Kosten geltend gemacht werden können obliegt nicht dem Verwalter, sondern dem Empfänger und dem Finanzamt. Die Software WISO Hausverwalter erstellen lediglich einen vollständigen Ausweis.
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