Programmumfang nach § 87c AO
Die Einkommensteuererklärung kann mit dieser Software nur für in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Personen erstellt werden. Wenn Sie in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 4 EStG) sind, ist eine Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung mit dieser Software nicht möglich.
Anlage N-GRE und Anlage L
- Durch die Software werden die Formulare Anlage N-GRE für Grenzgänger und Anlage L für Einkünfte aus Land- und Fortwirtschaft je steuerpflichtige Person nur einmal erzeugt. Es ist nicht möglich, diese Formulare für eine Person mehrfach zu erzeugen.
Photovoltaikanlage / Blockheizkraftwerk in der Einkommensteuererklärung
- Im Bereich der Einkommensteuererklärung können die Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage bzw. eines Blockheizkraftwerks erfasst werden. Auf Grund dieser Daten werden dann die erforderlichen Anlagen zur Einkommensteuererklärung befüllt sowie eine Umsatzsteuererklärung erstellt und falls erforderlich versendet. Die Erstellung einer Gewerbesteuererklärung im Bereich der Einkommensteuererklärung wird jedoch nicht unterstützt. Nutzen Sie hierfür das separate Programm-Modul „Gewerbesteuererklärung“.
Kapitalerträge nach § 36a EStG
- Bei bestimmten Kapitalerträgen ist nur eine teilweise Anrechnung der Kapitalertragssteuer vorgesehen, wenn die Voraussetzungen des § 36a EStG nicht erfüllt sind. Die nicht anrechenbare Kapitalertragssteuer kann auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden. Der Antrag sowie die Ermittlung der Einkünfte werden von der Software nicht vorgenommen.
Ausländische Einkünfte
- Bei ausländischen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ist für jeden ausländischen Staat eine gesonderte Anlage N-AUS abzugeben. Eine Aufteilung des Arbeitslohns, der nicht bereits direkt zugeordnet wurde, erfolgt im Verhältnis der Arbeitstage. In der Software ist eine unterschiedliche Aufteilung im Verhältnis der Arbeitstage für mehrere ausländische Staaten nicht programmunterstützt möglich.
Auslandssachverhalte
- Inländische Steuerpflichtige, die im Ausland investieren, z. B. durch Gründung von Betrieben oder Betriebstätten, haben bestimmte Mitteilungspflichten. Diese Mitteilungspflichten dienen der zutreffenden steuerlichen Erfassung und Überwachung grenzüberschreitender Sachverhalte. Für diese Mitteilungen ist der amtlich vorgeschriebene Vordruck BZSt 2 zu verwenden, der jedoch vom Programm nicht unterstützt wird.
Anlage Unterhalt
- Bei der Unterstützung bedürftiger Personen wird die Eingabe der eventuell tatsächlich angefallenen Werbungskosten zu den Renten nicht vom Programm unterstützt.
Gehaltsrechner
- Die Erfassung von mehreren zusammentreffenden sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnissen bzw. Renten ist aktuell nicht möglich.