Studium von der Steuer absetzen

Geld zurückbekommen für deine Studienkosten

Bachelor, Master, Duales Studium – viele Ausgaben sind steuerlich absetzbar und reduzieren so die Studienkosten. Wir zeigen, wie der Steuervorteil funktioniert.

Kurz & knapp

  • Du kannst alle Kosten rund um dein Studium von der Steuer absetzen
  • Hast du noch keinen Abschluss, gilt ein Höchstbetrag von 6.000 Euro
  • Bei einem Zweitstudium wird dir jeder Euro angerechnet
  • WISO Steuer hilft dir bei deiner ersten Steuererklärung

Geld zurückbekommen fürs Studium

Auch die Steuererklärung für Studenten kann sich lohnen, denn die Ausgaben während des Studiums erkennt das Finanzamt an. Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten, deine Kosten abzusetzen – je nachdem, ob es sich um dein erstes oder ein weiteres Studium handelt:

  • Erststudium: Möglich ist der Abzug als Sonderausgaben mit bis zu 6.000 Euro
  • Zweitstudium: Du kannst Kosten unbegrenzt als Werbungskosten absetzen und in kommende Jahre übertragen als Verlustvortrag

Diese Studienkosten kannst du absetzen

Wichtig ist, dass du die Kosten selbst gezahlt hast. Wurden dir Beiträge beispielsweise dank BAföG erstattet, kannst du diese nicht mehr bei der Steuererklärung angeben. Eine Finanzspritze deiner Eltern musst du allerdings nicht abziehen.

Hier sind die wichtigsten Kosten, die während des Studiums anfallen:

  • Semesterbeiträge und Studiengebühren: Dazu zählen nicht nur Studiengebühren oder Semesterbeiträge, sondern auch Gebühren für Aufnahmetests, Seminare, Repetitorien, Prüfungen oder Leihgebühren der Bibliothek.
  • Lernmaterialien: Gemeint sind Fachliteratur (Bücher, Zeitschriften, Skripte), Büromaterial, Drucker- und Kopierkosten oder die Kosten für das Binden für Abschlussarbeiten.
  • Laptop, Tablet, Software: Absetzbar ist der komplette Kaufpreis. Wenn du Computer & Co. auch privat nutzt, ziehst du den Anteil ab, den du tatsächlich fürs Studium nutzt.
  • Schreibtisch und Regale: Gegenstände für deinen heimischen Arbeitsplatz, die bis zu 952 Euro kosten, kannst du in einem Jahr in voller Höhe abziehen. Sind sie teurer, musst du die Kosten auf mehrere Jahre bzw. Steuererklärungen verteilen (sogenannte Abschreibung).
  • Homeoffice-Pauschale: Nicht jedes Arbeitszimmer erkennt das Finanzamt an, da dafür strenge Voraussetzungen gelten. Dafür kannst du einfach die Homeoffice-Pauschale nutzen. Sie liegt derzeit bei 6 Euro pro Tag, maximal bis zu 1.260 Euro pro Jahr.
  • Fahrtkosten: Für deine Fahrten zur Uni kannst du die Pendlerpauschale von 0,30 Euro pro Kilometer ansetzen – immer nur für den Hinweg, nicht für die Rückfahrt. Wenn deine tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel (zum Beispiel Semesterticket) höher sind, kannst du stattdessen auch diese angeben.
  • Studienreisen und Exkursionen: Studienreisen und Exkursionen werden hier wie Dienstreisen behandelt. Für Hin- und Rückfahrt sind 0,30 Euro pro Kilometer drin. Obendrauf kommen Übernachtungskosten, Eintrittsgelder, Teilnahmegebühren und Verpflegungspauschalen.
  • Zweitwohnung: Die Kosten für deine Zweitwohnung am Studienort gehören zur sogenannten doppelten Haushaltsführung. Voraussetzung ist, dass du zusätzlich eine eigene Wohnung an einem anderen Ort hast. Dazu zählt auch ein abgetrennter Wohnraum bei deinen Eltern, solange du dich finanziell am Haushalt beteiligst.
  • Zinsen für den Studienkredit: Bekommst du finanzielle Unterstützung durch einen Studienkredit, kannst du die Zinsen hierfür ansetzen. Das gilt auch, wenn du das Darlehen erst nach dem Abschluss zurückzahlst. Die Tilgung ist nicht relevant für die Steuererklärung.
  • Bewerbungskosten: Für Online-Bewerbungen für Jobs und Praktika kannst du pauschal 2,50 Euro pro Bewerbung angeben, und für postalische Bewerbungen liegt die Pauschale bei 8,50 Euro pro Stück. Zusätzlich sind Kosten im Zusammenhang mit Vorstellungsgesprächen absetzbar. Dazu zählen Fahrtkosten mit 0,30 Euro pro Kilometer, sowie Übernachtungs- und Verpflegungskosten.

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Studienkosten in die Steuererklärung eintragen

Mit WISO Steuer ist es ganz einfach die Kosten rund ums Studium in die Steuererklärung einzutragen. Das geht hier:

  • Du hast noch keinen Abschluss: Allgemeine Ausgaben > Erstausbildung
  • Du hast vorher schon eine Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen: Arbeitnehmer, Betriebsrentner und Pensionäre > Ausgaben (Werbungskosten)

Was gilt als Erststudium?

Ein Erststudium liegt vor, wenn du weder eine abgeschlossene Berufsausbildung noch einen Hochschulabschluss vor deinem Studium erworben hast – unabhängig davon, wie oft du den Studiengang wechselst. Dein Bachelorstudium oder ein vergleichbarer Abschluss wird in der Regel als Erststudium betrachtet, solange du keine vorherige Berufsausbildung abgeschlossen hast.

Selbst, wenn du dein Abitur an einem berufsbildenden Gymnasium erworben haben, zählt jeder darauffolgende Studiengang als Erststudium. Bei Studiengängen, wie zum Beispiel dem Jurastudium, gilt der Studienabschnitt bis zum ersten Staatsexamen als Erststudium.

Für das Erststudium kannst du bis zu 6.000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben absetzen. Dazu zählen Kosten wie Studiengebühren, Lernmaterialien, Fahrtkosten und mehr.

Ein weiterer Haken bei den Sonderausgaben: Eine Steuererstattung gibt es in der Regel nur, wenn du während deines Studiums bereits genug Steuern gezahlt hast. Nach Abzug des Grundfreibetrags und anderer Ausgaben müsste noch eine Steuerlast verbleiben. Erst dann könnten die Studienkosten deine Steuerlast verringern und dir möglicherweise eine Erstattung bringen. Da die meisten Studenten aber wenig bis gar nichts verdienen, verpufft der Steuerbonus in der Regel.

Zweitstudium (z. B. Master) von der Steuer absetzen

Wenn du bereits ein Studium oder eine Berufsausbildung abgeschlossen hast und danach ein weiteres Studium aufnimmst, gilt dies als Zweitstudium. Das ist beispielsweise:

  • Masterstudium
  • Zweiter Bachelorstudiengang
  • Zwei parallele Studiengänge, wobei einer früher abgeschlossen wird
  • Zusatzstudiengang
  • Aufbaustudium
  • Ergänzungsstudiengang
  • Promotion
  • MBA-Studium

Falls du zum Beispiel durch einen Abschluss (wie das erste Staatsexamen bei Jurastudenten) qualifiziert wirst, ein Referendariat zu beginnen, gilt auch dieses als Zweitstudium.

Kosten für ein Zweistudium gelten als beruflich veranlasst. Der große Vorteil: Hier kannst du die anfallenden Kosten als Werbungskosten von der Steuer abziehen. Das bedeutet, im Gegensatz zum Erststudium gibt es keine Begrenzung, wie viel du von der Steuer absetzen kannst. Du kannst also alle Kosten – egal ob Studiengebühren, Bücher, Fahrten oder Software – unbegrenzt angeben und damit deine Steuerlast verringern. Je mehr Kosten du auflistest, desto größer ist dein Steuervorteil.

Zudem kannst du Verluste in kommende Jahre übertragen. Wenn du nach einem Masterstudium Steuern zahlst, kannst du in diesem Jahr dann deine Studienkosten von der Steuer absetzen und im ersten Berufsjahr eine ordentliche Steuererstattung kassieren.

Erst Ausbildung, dann Studium

Eine abgeschlossene Erstausbildung zählt genauso wie ein abgeschlossenes Erststudium. Die Kosten werden wie Ausgaben für ein Zweitstudium behandelt – du kannst sie als Werbungskosten (ohne Begrenzung) in der Steuererklärung angeben.

Als Erstausbildung zählen Vollzeit-Ausbildungen mit einer Mindestdauer von 12 Monaten. Am Ende der Ausbildung musst du einen Abschluss erworben haben.

Verlustvortrag mit dem Zweitstudium beantragen

Wenn du während deines Zweitstudiums schon ein Einkommen hast (zum Beispiel durch einen Job oder ein Praktikum) und Lohnsteuer zahlst, kann sich das richtig lohnen. Denn mit einer Steuererklärung bekommst du am Ende des Jahres oft einen Teil der gezahlten Lohnsteuer zurück.

Selbst wenn du aktuell noch kein Einkommen hast, gehen deine Ausgaben nicht verloren – denn du kannst sie beim Finanzamt „parken”, bis du Einkommen hast und Steuern zahlst. Das nennt sich Verlustvortrag. Deine Kosten werden als Verlust vorgemerkt und in die Zukunft übertragen. Sobald du später Geld verdienst und Steuern zahlst, wird dieser Verlust angerechnet und du bekommst dann die Steuerrückzahlung.

Den Verlustvortrag beantragst du ganz einfach über deine Steuererklärung. Gib sie für das Jahr ab, in dem du einen Verlust gemacht hast (zum Beispiel durch Studiengebühren, Bücher oder Miete). Das geht sogar bis zu 7 Jahre rückwirkend. Falls du bisher keine Steuererklärung eingereicht hast, kannst du die Jahre 2017 bis 2023 nachholen.

WISO Steuer macht das für dich super einfach: Die Software setzt den Haken für den Verlustvortrag automatisch bei Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags. So weiß das Finanzamt Bescheid und berücksichtigt den Verlustvortrag automatisch beim nächsten Mal.

Studium nicht selbst finanziert

Wenn die Eltern das Studium zahlen

Wenn deine Eltern die Kosten für dein Studium übernehmen, kannst du diese Ausgaben leider nicht selbst steuerlich absetzen. Stattdessen können deine Eltern unter bestimmten Voraussetzungen steuerliche Vorteile bekommen:

  • Kinderfreibetrag oder Kindergeld: Werden bis zu deinem 25. Lebensjahr gezahlt, solange du in einer Ausbildung oder im Studium bist.
  • Außergewöhnliche Belastungen: Wenn du auswärts studierst und deine Eltern Kosten für Unterkunft, Verpflegung oder Lernmaterialien tragen.
  • Ausbildungsfreibetrag: Dieser beträgt 1.200 Euro. Voraussetzung: Du bist volljährig, lebst am Studienort in einer Studentenwohnung und kommst an den Wochenenden und in den Semesterferien nach Hause.

Finanzspritze durch BAföG

Wenn du BAföG erhältst, musst du diese Zahlungen nicht in deiner Steuererklärung angeben, da sie steuerfrei sind. Solltest du später einen Teil zurückzahlen müssen, kannst du diese Rückzahlungen leider nicht von der Steuer absetzen. Das liegt daran, dass BAföG zinsfrei ist. Nur Zinsen von Studienkrediten, die du zur Finanzierung aufgenommen hast, können steuerlich berücksichtigt werden.

Das gilt für ein Duales Studium

Duale oder berufsbegleitende Studiengänge werden meist im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert und zählen formal als Erststudium. Da sie jedoch direkt mit deinem Beruf zusammenhängen, kannst du die Ausgaben als Werbungskosten absetzen. Das bedeutet, dass du alle Kosten rund um dein Studium unbegrenzt in der Steuererklärung angeben kannst.

Besonderheiten eines Fernstudiums

Ein Fernstudium wird steuerlich wie ein gewöhnliches Studium behandelt. Das bedeutet, dass du alle oben genannten Kosten – je nachdem, ob es sich um dein Erst- oder Zweitstudium handelt – auch bei deinem Fernstudium ansetzen kannst.

Der wichtigste Unterschied beim Fernstudium: Die Hochschule zählt nicht als die sogenannte „erste Tätigkeitsstätte“. Das ist der Ort, an dem man dauerhaft und regelmäßig seiner Arbeit nachgeht. Anders als im klassischen Studium hast du beim Fernstudium keinen festen Arbeitsort. Das macht Reisekosten für Präsenzveranstaltungen besonders relevant. Fahrten, Übernachtungen und Verpflegungskosten, die bei solchen Terminen entstehen, kannst du steuerlich wie eine Dienstreise absetzen und somit zusätzliche Vorteile nutzen.

Zudem liegt bei einem Fernstudium der Mittelpunkt deiner Tätigkeit im Arbeitszimmer. Nutzt du einen abgetrennten Raum fast ausschließlich fürs Studium, kannst du die Kosten für Miete, Strom, Versicherungen usw. in unbegrenzter Höhe absetzen – und damit mehr als bei der Homeoffice-Pauschale.

Muss ein Stipendium versteuert werden?

Stipendien sind in Deutschland steuerfrei, wenn sie bestimmten Voraussetzungen entsprechen. Die wichtigsten Bedingungen für die Steuerfreiheit sind:

  • Keine Gegenleistung: Das Stipendium darf keine Gegenleistung erfordern, wie zum Beispiel Arbeiten für den Stipendiengeber (zum Beispiel wissenschaftliche Forschung oder Lehrtätigkeiten). Es muss ausschließlich zur Finanzierung des Studiums oder der Ausbildung dienen.
  • Förderung der Ausbildung: Das Stipendium muss dazu dienen, deine Ausbildung, Forschung oder deine künstlerische Tätigkeit zu fördern.
  • Notwendiger Bedarf: Die Förderung darf nicht über den für den Lebensunterhalt und die Ausbildung notwendigen Bedarf hinausgehen. Falls das Stipendium einen Teil finanziert, der als Einkommen gilt (zum Beispiel ein Gehalt oder Zusatzleistungen), könnte es steuerpflichtig sein.

Typischerweise steuerfreie Stipendien:

  • Deutschlandstipendium: Diese Stipendien sind steuerfrei, da sie keine Gegenleistung erfordern und zur Förderung des Studiums gedacht sind.
  • Stipendien der Begabtenförderungswerke: Stipendien von Organisationen wie der Studienstiftung des deutschen Volkes, parteinahen Stiftungen (etwa Konrad-Adenauer-Stiftung, Heinrich-Böll-Stiftung), kirchlichen Stiftungen (etwa Cusanuswerk, Evangelisches Studienwerk Villigst) sind steuerfrei.
  • DAAD-Stipendien: Stipendien des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD), die für Auslandsaufenthalte vergeben werden, sind steuerfrei, wenn sie der Ausbildung oder Forschung dienen.
  • Erasmus-Stipendium: Das Erasmus-Stipendium für den Austausch von Studierenden innerhalb der EU ist ebenfalls steuerfrei.

Stipendien, die steuerpflichtig sein können:

  • Unternehmensstipendien: Wenn das Stipendium ganz oder teilweise von einem privaten Unternehmen gezahlt wird, muss es versteuert werden, entschied der Bundesfinanzhof (X R 21/20).
  • Forschungsstipendien: Wenn ein Stipendium direkt an eine Forschungsleistung oder eine wissenschaftliche Arbeit gekoppelt ist, könnte es steuerpflichtig sein. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat vor Kurzem entschieden, dass Preisgelder für Dissertationen steuerpflichtig sind und in der Steuererklärung als Einkünfte angegeben werden müssen (1 K 1309/18). Sie werden als Einkommen betrachtet, auch wenn es keine direkte Gegenleistung für eine bestimmte Arbeit ist, sondern als Belohnung für deine wissenschaftliche Leistung.

FAQ: Studium von der Steuer absetzen

Ja, allerdings hängt es davon ab, ob es sich um dein Erststudium oder ein Zweitstudium handelt. Beim Erststudium kannst du die Kosten als Sonderausgaben (bis zu 6.000 Euro pro Jahr) absetzen, während im Zweitstudium alle Kosten als Werbungskosten ohne Begrenzung gelten.
Mit WISO Steuer kannst du deine Studienkosten ganz einfach erfassen und erfährst sofort, wie viel du vom Finanzamt zurückerhältst. Falls du noch kein Einkommen hast, kannst du mit einen Verlustvortrag anlegen, der dir in späteren Jahren eine Rückzahlung sichert.

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Ein Masterstudium gilt in der Regel als Zweitstudium. Daher kannst du alle damit verbundenen Kosten als Werbungskosten in unbegrenzter Höhe steuerlich absetzen.
Ja. Bei einem Fernstudium sind die Regelungen ähnlich wie bei anderen Studiengängen. Diese Besonderheiten gibt es:

  • Fahrtkosten für Präsenzveranstaltungen und Prüfungen kannst du zusätzlich als Reisekosten abziehen.
  • Dein Arbeitszimmer gilt als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit und du kannst möglichweise Miete, Strom, Heizkosten usw. dafür absetzen.
Ja. Ein berufsbegleitendes Studium gehört zu den Werbungskosten, da es direkt mit deiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängt. Das bedeute: Du kannst die Studienkosten in unbegrenzter Höhe von der Steuer abziehen.
Nein. Das Deutschlandstipendium ist in der Regel steuerfrei, da es keine Gegenleistung erfordert und ausschließlich der Unterstützung deines Studiums dient.
Das Erasmus-Stipendium ist normalerweise steuerfrei, solange es dazu dient, den Aufenthalt und die Studienkosten im Ausland zu decken und keine Gegenleistung erfordert. Achte darauf, die genauen Bedingungen deines Stipendiums zu prüfen.
Dazu gibst du deine Studienkosten in deiner Steuererklärung als Werbungskosten an, auch wenn du noch kein Einkommen hast. Der Verlust wird dann in die folgenden Jahre vorgetragen und mit späterem Einkommen verrechnet. Du kannst den Verlustvortrag bis zu 7 Jahre rückwirkend beantragen, wenn du noch keine Steuererklärung eingereicht hast.
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