Anspruch auf Eigenbedarf
Anspruch auf Eigenbedarf
Kündigt ein Vermieter wegen Eigenbedarf, so wird dieser Anspruch grundsätzlich nicht aufgehoben, wenn er übergangsweise eine andere Wohnung anmietet. Zu diesem Ergebnis kommt das Landgericht München I in einem Urteil vom 10.07.2019 (Aktenzeichen 14 S 15871/18).
In dem Verfahren ging es um eine Mietwohnung, dessen Mieter zunächst wegen Eigenbedarf gekündigt wurde. Die Kündigung wurde damit begründet, dass eine Miteigentümerin der Wohnung diese selbst nutzen wollte. Sie hatte bisher bei der Mutter gewohnt, wollte nun aber in München studieren. Da ihr jetziger Wohnort knapp 84 Kilometer vom Studienort entfernt war, wollte sie umziehen.
Der Mieter wollte die Kündigung jedoch nicht akzeptieren. Er argumentierte, dass die Studentin bereits nach München umgezogen sei und deshalb der Anspruch auf Eigenbedarf nicht mehr bestehe. Die Miteigentümerin der Wohnung entgegnete hierauf, dass sie nur übergangsweise eine Wohnung – mit befristetem Mietvertrag – angemietet hätte. Da der Mieter nicht nachgab, reichten die Eigentümer der Wohnung Räumungsklage ein.
Zunächst hatten sie beim Amtsgericht jedoch keinen Erfolg. Das Gericht entschied, dass durch den Einzug in eine andere Wohnung der Eigenbedarfsanspruch nicht mehr bestehe. Das Argument des befristeten Mietvertrages spiele hierbei keine Rolle. Da die Eigentümer sich mit dem Urteil nicht abfinden wollten, gingen sie in Berufung vor das Landgericht München I.
Dort stellte man sich auf die Seite der Vermieter und hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Durch den Umzug, so das Landgericht, sei der Eigenbedarfsanspruch nicht erloschen. Durch das von vorneherein befristete Mietverhältnis werde deutlich, dass es sich hier lediglich um eine Übergangslösung handele. Die Absicht, in die eigene Wohnung zu ziehen, bleibe deshalb bestehen. Der Anspruch auf Eigenbedarf nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB sei darum weiterhin gegeben.
§ 573 BGB: Ordentliche Kündigung des Vermieters (Auszug)
Anforderungen an eine Eigenbedarfskündigung
Wenn Eigenbedarfsgründe wegfallen