4. Januar 2017 von Hartmut Fischer
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12 Monate – und keinen Tag länger

12 Monate – und keinen Tag länger

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4. Januar 2017 / Hartmut Fischer

Der Mieter kann der Betriebskostenabrechnung in Teilen oder ganz widersprechen. Die Widerspruchsfrist endet nach genau 12 Monaten nach Abrechnungszugang beim Mieter. Da entschied zumindest das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 25.10.2016 (Aktenzeichen 63 S 35/16).

In dem Streit ging es um eine Betriebskostenabrechnung, gegen die ein Mieter am 02.09.2015 Einwende erhob. Er hatte die Abrechnung jedoch am 01.09.2013 erhalten. Der Vermieter war deshalb der Meinung, dass der Einwand zu spät gekommen sei und bestand auf die Nachzahlung von 248,42 €. Da der Mieter meinte, die Frist ende erst zum Ende des Monats September, klagte der Vermieter.   

Das Landgericht Berlin gab dem Vermieter Recht. Der Einwand des Mieters sei nach der Einwand-Frist erhoben worden und bleibe deshalb ohne Bedeutung. Damit stellte sich das Gericht gegen eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt/Oder, das entschieden hatte, dass die Frist immer bis zum Ende des Monats laufe. Die Richter des Landgerichts Berlin stellten hingegen fest, dass nach § 188 Abs. 2 BGB eine Monatsfrist Tag-genau ende.

Rechtliches

§ 188 Abs. 2 BGB: Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum – Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr – bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

Hierbei sei zu berücksichtigen, dass nach § 187 Abs. 1 BGB der Tag des Ereignisses (hier der Zugang der Betriebskostenabrechnung) nicht mitgezählt werde.

Rechtliches

§ 187 Abs. 1 BGB: Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

Damit sei die Einwendungsfrist bereits am 02.09.2015 abgelaufen.

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