19. März 2020 von Hartmut Fischer
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Vertragspartner bei Gaslieferungsvertrag

Vertragspartner bei Gaslieferungsvertrag

19. März 2020 / Hartmut Fischer

Ähnlich, wie in einem Urteil des Bundesgerichtshofs am 27.11.2019 entschied das Amtsgericht Schöneberg in einem vergleichbaren Fall. Während es beim Entscheid des Bundesgerichtshofs darum ging, wer Vertragspartner bei Stromlieferungen ist (siehe unseren Beitrag „Wer bezahlt den Strom“) ging es beim Amtsgericht Berlin-Schöneberg um die Vertragspartnerschaft bei der Gaslieferung (Urteil vom 21.11.2019 – Aktenzeichen 106 C 400/18).

In dem Verfahren ging es um eine Rechnung für Gaslieferungen. Das Versorgungsunternehmen verlangte vom Eigentümer die Begleichung dieser Rechnung. Der Eigentümer weigerte sich jedoch, die Kosten zu übernehmen. Nach seiner Meinung hatte er keinen Gasliefervertrag geschlossen. Dieser sei mit dem jeweiligen Mieter der Wohnung zustande gekommen. Das Gaslieferunternehmen hielt jedoch den Vermieter für den Schuldner. Da man sich nicht einigen konnte, klagte der Gaslieferant vor dem zuständigen Amtsgericht.

Er konnte sich jedoch vor dem Amtsgericht Berlin-Schöneberg nicht durchsetzen. Das Gericht entschied gegen das Unternehmen. Es könne nicht vom Vermieter verlangen, dass er die Kosten für die Gaslieferungen übernehme. Der Gaslieferungsvertrag sei nicht mit dem Hauseigentümer zustande gekommen. Die Realofferte des Versorgungsunternehmen habe sich an den Verfügungsinhaber der Energieentnahmestelle gerichtet, also an den Mieter. Forderungen aus den Gaslieferungen könnten deshalb ausschließlich gegenüber dem Mieter geltend gemacht werden.


Was ist eine Realofferte?

Vereinfacht ausgedrückt, handelt es sich hier um ein Angebot, bei dem Abnehmer keinen schriftlichen Vertrag abschließt, sondern durch die Annahme signalisiert, dass er mit dem Angebot einverstanden ist. In unserem Fall hat der Gaslieferant Gas geliefert. Das ist die Realofferte. Dadurch, dass der Mieter Gas entnommen hat, wurde ein Vertrag zwischen Lieferanten und Abnehmer geschlossen.


Der Vermieter hingegen sei gegenüber dem Gaslieferanten verpflichtet, diesem den Mieter zu benennen. Weigere sich der Vermieter, diese Auskünfte zu erteilen oder mache er die Auskunftserteilung von einer Gebühr abhängig, könne man ihn auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen werden.

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