18. September 2020 von Hartmut Fischer
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Ladestation für E-Autos

Ladestation für E-Autos

18. September 2020 / Hartmut Fischer

Der Bundestag hat am 17.09.2020 einen Gesetzentwurf „zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes” verabschiedet. Damit wird auch den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft und Mietern das grundsätzliche Recht eingeräumt, eine Ladesäule für Elektrofahrzeuge auf eigene Kosten einzurichten.

Bereits im Oktober 2019 hatte der Bundesrat einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem der private Bau von Lademöglichkeiten an Wohnungen erleichtert werden sollte. Das Miet- und Wohnungseigentumsrecht sollte dahingehend reformiert werden, dass auch Mieter den Rechtsanspruch haben, an ihren PKW-Stellplätzen eine Ladeeinrichtung – auf eigene Kosten – anzubringen. Im Januar 2020 kam dieser Entwurf auf den weiteren parlamentarischen Weg und rund neun Monate später vom Bundestag beschlossen. Für den Gesetzentwurf stimmten die Regierungsparteien und die Grünen, AfD und Linke stimmten dagegen und die FDP enthielt sich.

Nach geltendem Recht müssen bei einer Wohneigentumsgemeinschaft bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum von der Wohneigentümergemeinschaft genehmigt werden, wenn durch die Veränderung Beeinträchtigungen entstehen, die über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehen. Durch das neue Gesetz kann die Eigentümergemeinschaft einige Maßnahmen nicht mehr verbieten. Dazu gehört auch das Errichten einer Ladestation für Elektroautos. Allerdings kann die Gemeinschaft dahingehend eingreifen, dass sie die Durchführung und Überwachung übernimmt, damit sie weiter den baulichen Zustand der Wohneigentumsanlage unter Kontrolle behält.

Mieter haben durch das Gesetz ebenfalls den Anspruch, an ihrem Stellplatz eine Elektroladestation zu errichten. Der Vermieter muss dies also grundsätzlich gestatten. Die dabei entstehenden Kosten muss allerdings der Mieter übernehmen. Ungeklärt ist derzeit die Frage, wie zu verfahren ist, wenn der Mieter auszieht. Es ist deshalb empfehlenswert, dass man hierüber bereits bei der Genehmigung der Ladestation klare Regelungen trifft und diese schriftlich festhält. Auch bezüglich der Haftung gibt das Gesetz noch keine klare Antwort.

Es ist geplant, dass das Gesetz erst im November 2020 in Kraft treten wird. Ursprünglich war geplant, dass es bereits im September wirksam werden sollte. Wer den Bau einer Station plant, sollte dabei bedenken, dass er in diesem Jahr noch von der wegen der Corona-Pandemie abgesenkten Umsatzsteuer profitieren kann.  

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