10. Februar 2021 von Hartmut Fischer
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Hammerschlag- und Leiterrecht: Der Kran schwenkt übers Nachbargrundstück

Hammerschlag- und Leiterrecht: Der Kran schwenkt übers Nachbargrundstück

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10. Februar 2021 / Hartmut Fischer

Wenn der Nachbar das Schwenken eines Baukrans über seinem Gelände verweigert, kann man sein Recht nur durchsetzen, indem man eine Duldungsklage gegen den Nachbarn anstrengt. Auf keinen Fall darf man das vom Nachbarn verweigerte Recht ohne gerichtliche Klärung durchsetzen. Dies hat das Oberlandesgericht München in einem Urteil vom 15.10.2020 festgestellt (Aktenzeichen 8 U 5531/20).


Grundstückseigentümer haben gegenüber ihren Nachbarn ein sogenanntes Hammerschlag- und Leiterrecht. Dieses Recht erlaubt das Betreten des Nachbargrundstücks, um von dort aus Arbeiten am eigenen Haus durchführen zu können. Dieses Recht besteht jedoch nur, wenn die Arbeiten nicht vom eigenen Grundstück aus erledigt werden können. Außerdem muss der Nachbar rechtzeitig über die anstehenden Arbeiten informiert werden. Die Arbeiten sind so auszuführen, dass es zu möglichst geringen Schäden auf dem Nachbargrundstück kommt. Nach Beendigung der Arbeiten muss das Nachbargrundstück wieder in den Ausgangszustand versetzt werden. Unter Umständen kann der Nachbar auch für die Inanspruchnahme seines Grundstücks einen Geldbetrag fordern.


In dem vom Oberlandesgericht München zu entscheidenden Fall ging es um eine Baumaßnahme (Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage), bei der ein Baukran eingesetzt werden sollte, der während der Arbeiten über das Grundstück des Nachbarn schwenken würde. Der Bauherr informierte den Nachbarn entsprechend. Dieser verweigerte jedoch seine Zustimmung. Der Bauherr setzte dem Kran dennoch ein und ließ ihn unbeladen über das Grundstück des Nachbarn schwenken. Dies versuchte der Nachbar in einem Eilverfahren gegen den Bauherren und die Baufirma zu unterbinden.

Das Landgericht München II stellte jedoch fest, dass der Nachbar das Schwenken des unbeladenen Krans über seinem Grundstück nach § 905 Satz 2 BGB dulden müsse. Gegen diese Entscheidung legte der Nachbar Berufung vor dem Oberlandesgericht München ein.

Hier entschied man zugunsten des Nachbarn. Ihm stehe ein Unterlassungsanspruch zu. Im vorliegenden Fall ginge es um das Hammerschlag- und Leiterrecht, wie es im Art. 46 B Abs. 1 des bayerischen Gesetzes zur Ausführung des BGB (AGBGB) definiert sei. Da der Nachbar das Überschwenken seines Grundstücks nicht billigte, hätte der Bauherr nicht zur Selbsthilfe greifen dürfen, sondern erst eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen müssen.

Danach sei der Bauherr und die Baufirma nach Ablehnung des Überschwenkens durch die Nachbarin nicht berechtigt gewesen, eigenmächtig zur Selbsthilfe zu greifen. Sie hätten vielmehr eine Duldungsklage erheben müssen und erst aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung das Nachbargrundstück in Anspruch nehmen dürfen. Ohne dies liege eine verbotene Eigenmacht vor.

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