13. März 2021 von Hartmut Fischer
Teilen

Glasmüllcontainer bleiben stehen

Glasmüllcontainer bleiben stehen

© Lukassek / Shutterstock

13. März 2021 / Hartmut Fischer

Keinen Erfolg hatte ein Anlieger, der sich gegen die Aufstellung von Glascontainern in der Nähe seines Grundstücks zur Wehr setzte. Das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße wies seine Klage am 25.02.2021 ab (Aktenzeichen 4 K 915/20.NW).

Zu dem Streit kam es, weil eine Kommune ihr Altglas-Sammelsystem auf Einwurf-Container umstellte. Unter anderem wurden sechs Container auf einem Parkplatz des Friedhofs aufgestellt. Ein Anlieger, dessen Grundstück ca. 20 m von den Containern entfernt war (Wohnhaus-Entfernung ca. 30 m), reklamierte bei der Gemeindeverwaltung eine erhebliche Lärmbelästigung, die von der Nutzung der Container ausginge. Er hielt diese Lärmbelästigung für unzumutbar. Er führte dazu aus, dass pro Tag zwischen 30-40 Einwürfe in die Container stattfänden. Außerdem habe die Verschmutzung um die Container stark zugenommen. Hinzu käme, dass die Container auch von Auswärtigen genutzt würden was zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen führe. Schließlich würde die Verkehrsregelung (Einbahnstraße) häufig missachtet, was tägliche Hupkonzerte zur Folge hätte. Der Anlieger schlug der Gemeinde andere Standorte für die Container vor.

Die Gemeinde prüfte die vom Anleger vorgeschlagenen Alternativen, hielt diese aber für nicht so gut geeignet wie die bereits ausgewählten Plätze. Darum lehnte sie eine Umsetzung der Container ab. Hiergegen richtete sich die Klage des Anliegers beim Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage jedoch ab. In der Urteilsbegründung stellte das Gericht zunächst grundsätzlich fest, dass jeder Bürger Anspruch darauf hätte, dass die Folgen eines rechtswidrigen Verwaltungshandelns beseitigt würden. Allerdings könne im vorliegenden Fall nicht von einem rechtswidrigen Verwaltungshandeln gesprochen werden. Die aufgestellten Container würden den Anlieger nicht unzumutbar beeinträchtigen. Wertstoffcontainer müssten innerhalb von Wohngebieten als sozial adäquat angesehen werden. Sie gelten damit als nicht erheblich störend. Damit die Sammelsysteme funktionieren, müssen die Behälter auch in der Nähe der Haushalte positioniert werden. Nach allgemeiner Rechtsprechung sei hier ein Mindestabstand von 12 m normalerweise ausreichend, wenn die Behälter dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Dies sei hier der Fall, da die Container die Vorgaben der Richtlinien des Deutschen Instituts für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. entsprächen.

Die vom Anleger vorgeschlagenen Standorte befanden sich außerhalb der Ortschaft. Das Gericht sah diese Plätze – wie die Gemeinde – als ungeeignet an, da sie von den Bewohnern schlechter zu erreichen wären. Der Anlieger wies unter anderem auch darauf hin, dass die Container außerhalb der vorgeschriebenen Nutzungszeiten angefahren und genutzt würden. Doch auch dies war für das Gericht kein Argument, um der Beseitigung der Container zuzustimmen. Hier könne der Anlieger höchstens ein Einschreiten der Ordnungsbehörden verlangen. Die Gemeinde sei verpflichtet, dafür zu sorgen, eine Nutzung der Container außerhalb der Nutzungszeiten mit geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zu unterbinden. Dieser Verpflichtung sei die Gemeinde auch nachgekommen. Dieser Verpflichtung sei die Gemeinde ausreichend nachgekommen. Es seien Hinweisschilder an den Containern angebracht und die Nutzungszeiten mehrmals im Amtsblatt bekannt gegeben worden. Außerdem würden regelmäßige Kontrollen durchgeführt. Mehrere Nutzer wären im Rahmen dieser Maßnahmen bereits verwarnt worden. Es seien auch Ordnungswidrigkeitsverfahren eröffnet worden.

Das könnte Sie auch interessieren:
Müllentsorgung: Nicht trennen kann teuer werden
Wohin mit den Mülltonnen?
Fristlose Kündigung wegen vermüllter Wohnung

 

immo:News abonnieren
Nutzen Sie unseren Informations-Service und erhalten Sie kostenlose Produktinformationen aus erster Hand, exklusive Aktionsangebote, Tipps, Tricks und aktuelle Urteile rund um das Thema Vermietung.