Mobilfunkmast im Wohngebiet zulässig
Mobilfunkmast im Wohngebiet zulässig
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Ein Mobilfunkmast kann auch in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet aufgestellt werden. Dies sei wegen des großen Interesses der Allgemeinheit an einem Mobilfunknetz ausnahmsweise zu genehmigen. Zu diesem Ergebnis kam das Verwaltungsgericht Köln in einem Beschluss vom 25.2.2021 (Aktenzeichen: 2 L 215/21).
Auslöser des Verfahrens war die Klage eines Grundstückseigentümers. Dieser hatte Anfang 2021 das Gericht angerufen, um den Bau eines rund 30 m hohen Mobilfunkmastes zu verhindern. Er klagte gegen die entsprechende Baugenehmigung und beantragte gleichzeitig Eilrechtsschutz. Als Standort für den Mast war ein Platz bestimmt worden, der über 31 m vom Grundstück des Klägers entfernt war. Der Kläger war der Ansicht, dass die Errichtung eines Mobilfunkmastes in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig sei.
Der Grundstückseigentümer scheiterte jedoch bereits mit seinem Antrag auf Eilrechtsschutz. Das Verwaltungsgericht Köln stufte den Bau des Mobilfunkmastes als eine fernmeldetechnische Nebenanlage ein. Die Errichtung des Mastes könne deshalb nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB – Baugesetzbuch von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
In seiner Urteilsbegründung stellte das Gericht klar, dass die Allgemeinheit ein erhebliches Interesse an einem gut funktionierenden Mobilfunknetz habe. Vor diesem Hintergrund sei die Genehmigung nicht zu beanstanden. Der Gebietscharakter würde von der Errichtung des Mobilfunkmastes nicht berührt. Das Gericht sah auch keine erdrückende Wirkung, von der man nach Durchführung des Vorhabens ausgehen könnte.
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