28. September 2010 von Hartmut Fischer
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15 % Vergütungspauschale bei Rücktritt vom Kaufvertrag

15 % Vergütungspauschale bei Rücktritt vom Kaufvertrag

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28. September 2010 / Hartmut Fischer

 

Recht erhielt der Anbieter eines Ausbauhauses, der in seinem Formularvertrag verankert hatte, dass der Käufer bei Rücktritt vom Kauf eine Pauschale in Höhe von 15 % des Baupreises zahlen muss. Diese Pauschale soll die Kosten für bereits angefallene Aufwendungen und eine Wiedergutmachung für entgangenen Gewinn abdecken. Das Oberlandesgericht Koblenz stellte sich auf die Seite des Unternehmers und hielt die Regelung für zulässig und angemessen.

In dem Verfahren ging es um ein sogenanntes Ausbauhaus, dass im August 2007 gekauft wurde. Die Lieferung und Errichtung des Ausbauhauses sollte etwas über 93.500 € kosten. Es wurde vereinbart, dass der Käufer vom Vertrag zurücktreten könne, wenn die Finanzierung nicht gesichert sein sollte. In dem Formular-Kaufvertrag war allerdings gleichzeitig festgelegt, dass bei einem Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag ein Pauschalbetrag von 15 % des Gesamtpreises verlangt werden könne. Dieser Betrag könne gesenkt werden, wenn der Käufer dem Verkäufer nachweist, dass der zustehende Betrag geringer als eine Pauschale von 15 % sei.

Der Käufer trat vom Kauf des Ausbauhauses zurück. Er ließ das Haus von einem anderen Anbieter bauen. Da er sich weigerte die Pauschale von 15 % zu zahlen ging die Angelegenheit vor Gericht. Doch weder vor dem Landes- noch vor dem Oberlandesgericht hatte der vom Kauf zurückgetretene Käufer Erfolg.

Das Oberlandesgericht in Koblenz hielt zunächst fest, dass der Rücktritt des Käufers unwirksam sei. Da ein anderes Unternehmen das Haus gebaut hatte, konnte es keine entscheidenden Probleme bei der Finanzierung gegeben haben. Der vereinbarte Grund für einen Kaufrücktritt läge also nicht vor. Die Rücktrittserklärung sei als Kündigung des Bauvertrages zu werten. Nach § 649 BGB habe der Hausanbieter durchaus das Recht eine pauschale Vergütung bei Rücktritt vom Vertrag zu verlangen.

Die entsprechende formularvertragliche Klausel im Kaufvertrag sei – trotz einiger Mängel – gültig. Den Pauschalsatz von 15 % war nach Ansicht der Richter auch nicht unangemessen hoch. Das Gericht sehe hier keine unangemessene Abweichung von den Vorgaben des § 649 BGB. Bei der Berechnung der Pauschale seinen neben den bereits entstandenen Kosten für Personal und Material auch der dem Unternehmer entgangene Gewinn zu berücksichtigen. Dies rechtfertige eine Pauschale von 15 %.

Hinweis: § 649 Kündigungsrecht des Bestellers

Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27.08.2010 (Aktenzeichen: 8 U 1030/09)

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