12. Dezember 2022 von Hartmut Fischer
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3.000 € Geldbuße wegen unangemessen hoher Miete

3.000 € Geldbuße wegen unangemessen hoher Miete

© Andrii Yalanskyi / Shutterstock

12. Dezember 2022 / Hartmut Fischer

Das Amtsgericht/Frankfurt Main verurteilte einen Wohnungseigentümer wegen vorsätzlichen Vereinnahmens einer unangemessenen hohen Miete unter Ausnutzung des in Frankfurt am Main herrschenden Mietwohnungsangebotes zu einer Geldbuße von 3.000,00 €. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat diese Verurteilung bestätigt (Beschluss vom 1.11.2022 – Aktenzeichen 3 Ss-OWi 1115/22).

33 Quadratmeter für monatlich 550,00 € kalt

Der Eigentümer verfügte über eine 33,1 qm großen Einzimmerwohnung mit Kochnische, fensterlosem Bad/WC, Flur und Balkon in Frankfurt am Main/Nied. Er vermietete die Wohnung teilmöbliert für 550,00 €/Monat kalt zuzüglich Nebenkosten von 180,00 €/Monat. Auf Anzeige des Mieters ermittelte das Amt für Wohnungswesen wegen des Verdachts der Mietpreisüberhöhung.

amt verhängt geldbusse

Das Amt verhängte gegen den Vermieter wegen vorsätzlichen Vereinnahmens eines unangemessen hohen Entgelts unter Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbarem Wohnraum einen Bußgeldbescheid (§ 5 WiStrG). Es wurde eine Geldbuße in Höhe von 3.000,00 € festgesetzt und die Abführung des aus der überhöhten Miete erzielten Mehrerlöses von 1.180,00 € angeordnet.

Amtsgericht bestätigt Bußgeldbescheid

Der Vermieter legte gegen den Bußgeldbescheid Widerspruch beim Amtsgericht Frankfurt/Main ein. Doch das Gericht bestätigte die Entscheidung der Behörde. Unter Berücksichtigung eines angemessenen Aufschlags auf die ortsübliche Vergleichsmiete im Hinblick auf Umfang und Qualität der mit vermieteten Möbel sei von einer ortsüblichen Gesamtmiete in Höhe von 379,00 € auszugehen. Das geringe Wohnraumangebot in Frankfurt am Main sei sachverständig bestätigt worden.

miete um mehr als 20 % über den üblichen forderungen

Der Betroffene hat Wohnsituation ausgenutzt, da die Miete um mehr als 20 Prozent über dem üblichen Entgelt liegt. Der Mieter hatte neun Monate lang eine Wohnung gesucht. Er war auf die Wohnung angewiesen, da er in dem bislang bewohnten WG-Zimmer nicht mit seiner Freundin zusammenwohnen konnte. Der Vermieter hatte auch vorsätzlich gehandelt. Ihm war der Mietspiegel seinen eigenen Angaben nach bekannt.

Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Entscheidung ist nun nicht mehr anfechtbar.


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