Farbgestaltung in der Mietwohnung
Farbgestaltung in der Mietwohnung
Liegt die Pflicht der Schönheitsreparaturen beim Vermieter, muss er zunächst die Farbwünsche des Mieters berücksichtigen. Bei besonders außergewöhnlichen Farben ist der Mieter jedoch beim Auszug verpflichtet, diese zu beseitigen. Zu diesem Ergebnis kommt das Landgericht Bremen in einem Urteil vom 18. Mai 2017 (Aktenzeichen 1 S 37/17).
In dem Streitfall hatte der Mieter darum gebeten beim fälligen Neuanstrich der Wohnung den gleichen Farbton (creme-weiß) zu verwenden, der auch zuvor verwandt wurde. Der Vermieter wollte jedoch reinweiß streichen. Da man sich nicht einigen konnte, ließ der Mieter die Wohnung neu streichen und verlangte vom Vermieter die hierbei entstandenen Kosten zurück. Er konnte sich mit seiner Forderung auch beim zuständigen Amtsgericht durchsetzen. Der Vermieter ging daraufhin in Berufung, wo er jedoch ebenfalls unterlag.
Das Landgericht Bremen berief sich hierbei auf § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB:
„Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn … der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist.“
Die Richter sahen es als gegeben an, dass der Vermieter mit seiner Verpflichtung zur Schönheitsreparatur in Verzug geraten sei. Das Rücksichtsnahmegebot (§ 241 Abs. 2 BGB) verlange auch vom Vermieter, die Gestaltungswünsche des Mieters zu berücksichtigen, solange ihm dadurch keine Nachteile entstehen. Deshalb hätte der Vermieter die Wohnung creme-weiß streichen müssen.
Das Argument des Vermieters, die nach den Wünschen des Mieters gestrichene Wohnung ließe sich schwerer vermieten, ließ das Gericht nicht gelten. Die Rückgabe der Wohnung in starken, ungewöhnlichen Farben wäre ein Vertragsverletzung. Der Mieter müsse deshalb die Wohnung in diesem Fall neu streichen beziehungsweise auf seine Kosten streichen lassen.