Vom Schlüsseldienst abgezockt
Vom Schlüsseldienst abgezockt
Erfüllt die Forderung eines Schlüsseldienstes die Voraussetzungen des Wuchers, kann der Auftraggeber den gesamten in Rechnung gestellten Betrag vom Betreiber des Schlüsseldienstes zurückverlangen. Eine Rechnung von knapp 450 Euro erfüllt diesen Tatbestand. Dies entschied das Amtsgericht Essen-Borbeck in einem Urteil vom 20.06.2018 (Aktenzeichen 5 C 77/18).
In dem Verfahren ging es um eine Rechnung in Höhe von 449,70 €. Dieser Betrag war nach Feststellung des Gerichts mehr als das Doppelte, was üblicherweise für die Arbeiten verlangt wurde. Der Richter stellte deshalb ein auffälliges Missverhältnis zwischen Vergütung und Leistung fest, so dass § 138 Abs. 2 BGB zur Anwendung kam.
- 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Der Schlüsseldienst habe deshalb keinen Anspruch auf eine Vergütung. Hierzu führte das Gericht aus:
Die Aufrechterhaltung mit einer angemessenen Gegenleistung ist nach herrschender Auffassung nicht möglich. Zwar ist im Rahmen gegenseitiger Verträge wie dem vorliegenden im Sinne der Saldotheorie regelmäßig die Gegenleistung zu berücksichtigen. Eine Anrechnung der Leistung des Beklagten [Schlüsseldienstes] kommt vorliegend dennoch nicht in Betracht.
Die Saldotheorie, nach der der Schlüsseldienst nachträglich eine korrigierte Rechnung hätte stellen können, dürfe hier nicht angewandt werden. Die Saldotheorie sei letztlich ein von der Rechtsprechung aus Billigkeitsgründen entwickeltes Konstrukt zur Gesetzeskorrektur, das aber bei Wucher nicht angewandt werden dürfe, da hierdurch der Wucherer bevorzugt würde, was dem Grundsatz der Billigkeit widerspreche (Urteil des BGH vom 129.01.2001).
Das Gericht stellte weiter fest:
Die Einwendungen des Beklagten gegen den Rückzahlungsanspruch des Klägers greifen sämtlich nicht durch. Soweit der Beklagte behauptet, er betreibe einen Schlüsselnotdienst, kann die Relevanz schon nicht erkannt werden. Die Preisempfehlungen des BVM berücksichtigt bereits die Mehrkosten. Die dadurch entstehen, dass ein Einsatz in der Nacht oder aber an Sonn- und Feiertagen erfolgen.
Der Vortrag, einem Schlüsselnotdienst entstünden höhere Kosten als einem herkömmlichen Schlüsseldienst ist darüber hinaus gänzlich unsubstantiiert.“