27. Juni 2019 von Hartmut Fischer
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Beleidigung: Grund zur fristlosen Kündigung?

Beleidigung: Grund zur fristlosen Kündigung?

27. Juni 2019 / Hartmut Fischer

Eine von einer Vermieterin ausgesprochene fristlose Kündigung gegen einen Mieter, der in einem Streit behauptete, die Tochter der Vermieterin sei drogensüchtig, weil ihre Mutter ihr den Freund ausgespannt habe, wurde vom Landgericht Saarbrücken am 18.01.2019 für unwirksam erklärt (Aktenzeichen 10 S 53/18).

In dem Verfahren ging es um einen Mieter, der von seiner Vermieterin zur Herausgabe und Räumung der Wohnung verklagt worden war.  Vor Gericht kam es nun zu einer hitzigen Auseinandersetzung zwischen den beiden Parteien. Dies führte soweit, dass der Mieter behauptete, die Tochter der Mieterin sei drogenabhängig geworden, weil ihr die Mieterin den Freund ausgespannt hätte. Die Vermieterin hatte bereits zuvor eingeräumt, dass die Tochter drogenabhängig sei und sich auch dadurch eine für sie sehr schwierige persönliche Situation ergeben habe. Gegen die Äußerung des Mieters verwahrte sie sich jedoch. Sie erklärte deshalb dem Mieter vor Gericht erneut die fristlose Kündigung. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Der Mieter akzeptierte das Urteil nicht und ging in Berufung vor das Landgericht Saarbrücken.

Dort hatte er auch Erfolg. Die Richter am Landgericht hoben das Urteil des Amtsgerichts wieder auf.  Der Mietrückstand, der Grundlage der ersten fristlosen Kündigung gewesen war, habe nicht vorgelegen. Die an sich beleidigende Äußerung des Mieters, die zur vor dem Amtsgericht ausgesprochenen zweiten fristlosen Kündigung führte, könnten eine solche Kündigung nach § 543 BGB Abs. 1 nicht rechtfertigen.

543 BGB (Auszug): Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Das Gericht vertrat die Ansicht, dass der Mieter mit seinen Äußerungen die Vermieterin nicht herabwürdigen wollte, sondern aus der Wut heraus gehandelt hatte, die sich aufgrund des Streites vor Gericht aufgestaut hatte. Der Mieter habe sich in dieser Situation nicht mehr in der Lage gesehen, den Verlust seiner Wohnung mit sachlichen Argumenten zu verhindern. In dieser Situation sah das Gericht keinen Grund zur fristlosen Kündigung. Etwas anderes wäre es gewesen, wenn bereits für eine solche Handlung eine Abmahnung vorgelegen hätte.

 

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