30. Juli 2019 von Hartmut Fischer
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Erhöhter Gemeindeanteil für Straßenausbau bei Buslinienverkehr

Erhöhter Gemeindeanteil für Straßenausbau bei Buslinienverkehr

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30. Juli 2019 / Hartmut Fischer

Im Rahmen der Erhebung von Ausbaubeiträgen müssen Gemeinden bei der Festlegung ihres Eigenanteils für Ausbaumaßnahmen einen Buslinienverkehr dem Durchgangs- und nicht dem Anliegerverkehr zurechnen. Dies hat das das Verwaltungsgericht Koblenz in einem Urteil vom 27.06.2019 entschieden (Aktenzeichen 4 K 886/18 KO).

In dem Verfahren hatte ein Grundstückseigentümer geklagt, der von der Stadt zu Anliegerbeiträgen für die an seinem Grundstück vorbeiführenden Straße herangezogen wurde. Gegen den entsprechenden Bescheid hatte er zunächst Widerspruch eingelegt. Er begründete diesen mit der starken Busfrequentierung der Straße, Auf der Straße würden täglich bis zu 66 Busse unterwegs sein. Da der Widerspruch abgewiesen wurde, klagte der Grundstückseigentümer.

Im Rahmen des Prozesses ergänzte er seine Einschätzung dahingehend, dass dem Stadtrat bei der Festlegung des Gemeindeanteils ein erkennbarer Fehler unterlaufen sei, durch den der Beschluss rechtswidrig sei. So habe man die Nutzung der Bushaltestellen komplett dem Anliegerverkehr zugerechnet, was nicht nachvollziehbar sei.

Die beklagte Stadt reagierte mit der Feststellung, dass man sich bei der Nutzungsfestlegung für die Haltestellen unter anderem an der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz gehalten habe.

Verwaltungsgericht: Busverkehr gehört zu 100 % zum Durchgangsverkehr

Das Verwaltungsgericht Koblenz gab dem Kläger Recht und hob den Bescheid der Stadt auf. Auch die Richter sahen in der Entscheidung, den Busverkehr komplett dem Anliegerverkehr zuzurechnen, einen greifbaren Fehler. Dieser öffentliche Nahverkehr müsse zu 100 % dem Durchgangsverkehr zugeordnet werden, da durch das Anfahren der Haltestellen Verkehr entstehe, der nicht den an der Straße liegenden Grundstücken zugerechnet werden dürfe. Es bestehe kein unmittelbarer Bezug des Verkehrsaufkommens zu den Grundstücken.

Eine differenzierte Beurteilung sei lediglich für den durch die an der angefahrenen Haltestelle aus- und zusteigenden Fahrgäste hervorgerufenen fußläufigen Verkehr angebracht. Hier bestimme sich dessen Zuordnung zum Anliegerverkehr danach, ob die Fahrgäste ein Grundstück an der ausgebauten Verkehrsanlage aufsuchten bzw. von einem solchen Grundstück zu der Haltestelle gelangten.

Die von der Beklagten für ihre Rechtsauffassung angeführten Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hätten andere, nicht mit der vorliegenden Konstellation vergleichbare Fälle betroffen. Da dem Ratsbeschluss der Beklagten folglich eine Fehleinschätzung zugrunde gelegen habe, sei der gesamte Bescheid rechtswidrig und demnach aufzuheben.

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