Wohnungsbesichtigung in Zeiten der Pandemie
Wohnungsbesichtigung in Zeiten der Pandemie
Grundsätzlich ist das Recht der Wohnungsbesichtigung klar geregelt. Nur in bestimmten Situationen (Schadensbegutachtung, Besichtigung mit Nachmietern u. Ä.) darf der Vermieter die Wohnung des Mieters betreten . Wenn es aber beispielsweise um Besichtigungen durch potenzielle Nachmieter geht, kommt es hier nicht selten zu den „sozialen Kontakten“, die derzeit soweit wie möglich eingeschränkt werden sollen. Darum stellt sich jetzt die Frage: Sind in Zeiten des Coronavirus noch Besichtigungen erlaubt?
Die derzeitige Situation ist für uns alle neu. Entsprechend kann man nicht absehen, wie Gerichte in Streitfällen über die Wohnungsbesichtigung durch den Vermieter beziehungsweise von ihm beauftragte Personen entscheiden werden. Dem Eigentumsrecht des Vermieters steht hier nicht nur das Recht des Mieters auf Privatsphäre entgegen. Es stellt sich hier auch die Frage nach der körperlichen Unversehrtheit, die derzeit ja durch das Virus besonders gefährdet ist.
Insofern ist ein vorsichtiger Umgang mit dem Besichtigungsrecht auch im Sinne des Vermieters. Dennoch ist dieses Recht natürlich nicht aufgehoben. Immer dann, wenn es um Gefahren für das Gebäude und vor allem für deren Bewohner geht, hat der Vermieter weiterhin die Pflicht, zeitnah tätig zu werden. Dazu gehört dann auch, dass er eventuelle Schäden selbst besichtigt oder von ihm beauftragte Personen (Handwerker) besichtigen beziehungsweise beseitigen.
Etwas anderes dürfte es aber sein, wenn es sich um Besichtigungen handelt, bei denen der Vermieter lediglich prüfen will, ob der Mieter die Wohnung entsprechend der Vereinbarung des Mietvertrages bewohnt. Diese Besichtigungen wurden bereits vor Corona von den Gerichten sehr unterschiedlich gesehen. Derzeit kann man wohl davon ausgehen, dass die Richter dazu tendieren werden, solche – nicht zwingend notwendige – Besuche des Mieters negativ zu bewerten.
Bei Besichtigungsterminen für potenzielle Nachmieter sollte der Vermieter jedoch auch aus eigenem Interesse versuchen, die von den Behörden und Fachinstitutionen wie das Robert Koch Institut vorgegebenen Vorsichtsmaßnahmen einzuhalten. So sollte die Zahl der Personen, die bei einer Besichtigung die Wohnung betreten schon durch die Einladung begrenzt werden. Es sollte immer möglich sein, dass ein Mindestabstand von zwei Metern zwischen den Personen eingehalten werden kann. Außerdem empfehlen wir, vor und nach der Besichtigung die Möglichkeit der Desinfektion der Hände anzubieten.
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