20. April 2020 von Hartmut Fischer
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Heimliche Videos interessieren die Gerichte nicht

Heimliche Videos interessieren die Gerichte nicht

20. April 2020 / Hartmut Fischer

Hat ein Vermieter den Verdacht, dass ein Mieter ohne Erlaubnis untervermietet hat, ist der Rechtsstreit vorprogrammiert. Hier muss dann der Vermieter seine Annahme beweisen. Kommt er deshalb auf die Idee, den Mieter über Wochen heimlich per Kamera zu überwachen und die Aufnahmen zu speichern, hat er vor Gericht schlechte Karten, wie das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13.02.2020 beweist (Aktenzeichen 67 S 369/18).

In dem Verfahren, das dem Urteil zugrunde lag, ging es um zwei Mietern, denen der Vermieter vorwarf, sie hätten die Wohnungen unerlaubt untervermietet. Deshalb kündigte er – insgesamt dreimal – sowohl fristlos, als auch ordentlich. Die Mieter bestritten jedoch die Untervermietung und weigerten sich auszuziehen.

Der Vermieter verwies aber als Beweis auf Videoaufnahmen, die er über mehrere Wochen ohne Wissen der Mieter aufgenommen hatte und klagte deshalb auf Wohnungsräumung und -herausgabe.

Das zuständige Amtsgericht gab der Klage des Vermieters statt. Die Mieter legten daraufhin Berufung beim Landgericht Berlin ein. Sie vertraten die Ansicht, dass die Videoaufnahmen vor Gericht nicht als Beweis genutzt werden dürften. Die Anfertigung verstoße gegen das Grundgesetz.

Dieser Einschätzung schloss sich das Landgericht Berlin an. Es hob deshalb das Urteil des Amtsgerichts wieder auf. Für den Vermieter gäbe es keinen Anspruch auf Räumung beziehungsweise Herausgabe der Wohnungen. Er könne nicht nachweisen, dass die Mieter eine unerlaubte Gebrauchsüberlassung (Untervermietung) vorgenommen hätten. Die Videoaufnahmen erkannte das Gericht nicht als Beweismittel an. Die heimlich gemachten Aufnahmen stellten einen ungerechtfertigten Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mieter dar.


Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wurde durch die Gerichte definiert. Es beruht auf den Artikeln 1 und 2 des Grundgesetzes und soll persönlichkeitsrechtliche Gefährdungen, die noch nicht gesetzlich abgedeckt werden, abwenden


Das Landgericht räumte in seiner Begründung ein, dass die Aufnahmen angefertigt wurden, um eine schwere Vertragsverletzung der Mieter zu beweisen. Mit dieser Methode der Beweissicherung habe der Vermieter aber die Grenzen der Verhältnismäßigkeit überschritten. Es hätte auch andere Wege gegeben, um die Vertragsverletzungen zu beweisen, ohne in Konflikt mit den allgemeinen Persönlichkeitsrechten der Beklagten zu kommen. So hätte man Informationen von Dritten einholen können oder den Beweis über eine Scheinanmietung erbringen können.

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