27. Mai 2020 von Hartmut Fischer
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Videoüberwachung – ist das erlaubt?

Videoüberwachung – ist das erlaubt?

27. Mai 2020 / Hartmut Fischer

Nach Angaben der Deutschen Versicherungswirtschaft sind die Zahlen der Wohnungseinbrüche in den letzten Jahren ständig zurückgegangen. Allerdings waren es 2018 (die Zahlen vom Vorjahr liegen noch nicht vor) immer noch rund 110.000 Einbrüche, die einen Gesamtschaden von circa 310 Millionen Euro verursachten. Es lohnt sich also in jedem Fall in die Sicherheit der eigenen Immobilie zu investieren. Deshalb denkt so mancher Hauseigentümer auch darüber nach, sein Wohngebäude mit Videokameras zu überwachen. Doch hier ist Vorsicht geboten.

Unbestritten schreckt eine Videokamera im Eingangsbereich eines Wohnhauses den Einbrecher ab. Aber hier muss berücksichtigt werden, dass die Installation einer Kamera auch einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Mieter darstellt. Zieht ein Mieter vor Gericht und verlangt den Abbau der Anlage, wird er in den meisten Fällen Erfolg haben.

Grundsätzlich sind für die Videoüberwachung innerhalb eines Wohnhauses folgende Regeln zu beachten:

Eine dauernde Überwachung im Rahmen der Prävention ist grundsätzlich nicht zulässig. Sie kann dann nur durchgeführt werden, wenn hierzu die Zustimmung aller von der Überwachung betroffenen Personen vorliegt. Findet beispielsweise ein Mieterwechsel statt und dieser Mieter lehnt die Überwachung ab, muss die Kamera wieder entfernt werden.

Eine Videoüberwachung in privat genutzten Bereichen (dazu gehören auch die Gemeinschaftsanlagen innerhalb eines Wohnhauses) ist nur im Ausnahmefall gestattet. Denkbar wäre sie beispielsweise, wenn ein konkreter Verdacht besteht, dass eine Straftat zeitnah zu erwarten ist.

Selbst eine nicht angeschlossene Videokamera, die lediglich abschrecken soll, ist rechtlich sehr umstritten. So sah das Amtsgericht Frankfurt auch darin einen Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Wohnungsmieter und ihrer Besucher. Der Richter stellte in seiner Begründung fest, dass auch die Installation einer Attrappe durch die damit verbundene Androhung der ständigen Überwachung die Handlungsfreiheit des Mieters und seiner Besucher einschränke (Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 29. 01. 2015 – Aktenzeichen Az.: 33 C 3407/14).

Auch der Mieter darf keine Kamera außerhalb seiner Wohnung installieren. Eine Ausnahme gilt nur für Menschen, die beispielsweise aufgrund einer Behinderung einen Türspion nicht erreichen können. Dann darf aber keine Datenspeicherung vorgenommen werden und der über die Kamera einsehbare Bereich darf nicht größer sein, als die durch einen Türspion einsehbare Fläche (Urteil des Amtsgerichts Köln vom 20.12.1994 – Aktenzeichen: 208 C 57/94).

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