WEG: Schallschutz im Sonder- und Gemeinschaftseigentum
WEG: Schallschutz im Sonder- und Gemeinschaftseigentum
Der Bundesgerichtshof hat am 26.06.2020 entschieden, dass ein Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer, der in seiner Wohnung den Bodenbelag austauscht, die Einhaltung der schall-schutztechnischen Mindestanforderungen nach der DIN 4109 verlangen kann. Das gilt auch, wenn die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums mangelhaft ist und ohne diesen Mangel der Trittschall den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entspräche. (Aktenzeichen V ZR 173/19)
In dem Verfahren stritten zwei Wohnungseigentümer einer WEG. Der eine bewohnte die Wohnung in der zweiten Etage, der andere die darüber liegende Dachgeschosswohnung. Die Dachgeschosswohnung war ursprünglich mit Teppichboden ausgelegt, die der Eigentümer aber dann durch Fliesen ersetzte. Dadurch entstand Trittschall, den der in der unteren Wohnung lebende Eigentümer als unzumutbar bezeichnete. Ein vom WEG-Verwalter in Auftrag gegebenes Gutachten ergab, dass die Trittschalldämmung der Wohnungstrenndecke mit dem Fliesenbelag nicht den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entspricht.
Darum klagte der Eigentümer der unteren Wohnung und verlangte, dass der Eigentümer der Dachgeschosswohnung wieder Teppichboden verlegen sollte. Alternativ könne er auch einen in der Trittschalldämmung gleichwertigen Bodenbelag mit einem Trittschallverbesserungsmaß von mindestens 15 dB zu verlegen oder durch andere geeignete Maßnahmen einen Normtrittschallpegel des Fußbodens von = 53 dB herzustellen.
Der Bundesgerichtshof gab dem Kläger recht. Rechtlicher Maßstab für die zwischen den Wohnungseigentümern hinsichtlich des Schallschutzes bestehenden Pflichten sei § 14 Nr. 1 WEG.
§14 WEG (Auszug): Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet:
- die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst …
Dem Kläger sei ein Nachteil nach § 14 Nr. 1 entstanden, den der Beklagte beseitigen müsse. Der im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander zu gewährende Schallschutz richte sich nach der DIN 4109, wenn ein vorhandener Bodenbelag durch einen anderen ersetzt und dabei nicht in den unter dem Belag befindlichen Estrich und die Geschossdecke eingegriffen werde.
Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums mangelhaft ist und der Trittschall ohne diesen Mangel den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entspräche. Grundsätzlich muss der Schallschutz durch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile gewährleistet werden. Daraus folgt aber nur, dass das bislang erreichte Schallschutzniveau bei Eingriffen in das Gemeinschaftseigentum erhalten bleiben muss. Zumindest darf es sich nicht signifikant verschlechtern.
Das ändert aber nichts daran, dass der Wohnungseigentümer nach § 14 Nr. 1 WEG darauf zu achten hat, dass die durch die DIN 4109 vorgegebenen schallschutztechnischen Mindestanforderungen eingehalten werden. Nur, wenn bei einer mangelhaften Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums der Wohnungseigentümer keine zumutbare Abhilfemöglichkeit hat, könne die Situation eine andere sein. Solange er aber mit zumutbaren Maßnahmen an seinem Sondereigentum die Mindestanforderungen an den Trittschallschutz einhalten kann, wie etwa durch die Verlegung eines schalldämpfenden Teppichbodens oder die Anbringung eines zusätzlichen Bodenbelags, kann der andere Wohnungseigentümer die Beseitigung der Beeinträchtigungen seines Wohneigentums verlangen.
So ist verhielt es sich hier. Der Trittschallpegel überschritt die maßgeblichen Grenzwerte um 14 dB. Dem Beklagten sei die Einhaltung der Mindestanforderungen an den Trittschall zumutbar. Er kann durch vergleichsweise einfache Maßnahmen eine entsprechende Dämmung erreichen. Beispielsweise durch die Verlegung eines Teppichbodens oder die Anbringung eines zusätzlichen Bodenbelags auf den bestehenden Fliesen. Welche Maßnahme er ergreift, bleibe ihm überlassen. Demgegenüber sei die Ertüchtigung des Gemeinschaftseigentums aufwändiger und mit weitaus höheren Kosten verbunden.
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