21. August 2020 von Hartmut Fischer
Teilen

Aus für Kaminöfen?

Aus für Kaminöfen?

21. August 2020 / Hartmut Fischer

Für viele Kaminöfen dürfte am 31.12.2020 das „Aus“ kommen. Nach den Übergangsfristen, die im § 26 der 1. BlmSchV (Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen) müssen Öfen, die mit dem Betriebsdatum (auf dem Typenschild) Januar 1985 bis Dezember 1994 versehen sind, entweder nachgerüstet oder stillgelegt werden.

Für alle Kaminöfen, die vor dem 22.03.2010 errichtet wurden, gilt, dass sie je Kubikmeter Abgas maximal 4 Gramm Kohlenmonoxid und höchstens 0,15 Gramm Feinstaub abgeben dürfen. Als Beleg, dass diese Werte eingehalten werden, kann eine Herstellerbescheinigung vorgelegt werden. Lässt man als Nachweis eine Einzelmessung durch den Schornsteinfeger durchführen, muss man mit Kosten von rund 200 bis 300 Euro rechnen.

Kaminöfen der Typenschild das Jahr 1974 oder früher aufweisen, mussten bereits Ende 2014 nachgerüstet oder stillgelegt werden. Für Öfen die 1984 oder früher gebaut wurden, musste die Stilllegung beziehungsweise Nachrüstung spätestens am 01.01.2018 erfolgt sein.


Der 31.12. diesen Jahres ist der letzte Stichtag für Öfen der Baujahre 1985 bis 1994. Bis dahin müssen sie entweder stillgelegt oder nachgerüstet werden.


Öfen die zwischen dem 01.01.1995 und dem 21.03. 2010 gebaut wurden dürfen noch bis Ende 2024 unverändert betrieben werden.

Kann man das Alter des Ofens nicht mehr eindeutig ermittelt, gilt für ihn immer, dass er bereits spätestens bis zum 31.12.2014 nachgerüstet oder stillgelegt werden musste.

Das Nachrüsten ist eine nicht gerade preiswerte Angelegenheit. Bei der preiswerteren Variante setzt man einen so genannten passiven Feinstaubfilter ein, der zwischen 300 und 500 Euro kosten kann. Was zunächst günstig erscheint, entpuppt sich auf lange Sicht als teuer: Die Filter müssen mindestens alle zwei Jahre getauscht werden, oft schon früher.


„Es drauf ankommen lassen“ kann teuer werden. Die zuständigen Behörden können Geldstrafen bis 50.000 Euro verhängen. Spätestens beim nächsten Besuch des Schornsteinfegers dürfte es auffallen, wenn man den Anforderungen nicht nachgekommen ist.


Von den strengen Regeln sind jedoch ausgenommen:

Nichtgewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt;
offene Kamine (Feuerstätte für feste Brennstoffe, die bestimmungsgemäß offen betrieben werden kann, soweit die Feuerstätte nicht ausschließlich für die Zubereitung von Speisen bestimmt ist);
Grundöfen (Einzelraumfeuerungsanlage als Wärmespeicherofen aus mineralischen Speichermaterialien, die an Ort und Stelle handwerklich gesetzt werden);
Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt, sowie
Einzelraumfeuerungsanlagen, bei denen der Betreiber gegenüber dem Bezirksschornsteinfegermeister glaubhaft machen kann, dass sie vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden.

Das dürfte Sie auch interessieren:

Heizungssanierung: Neue Förderung setzt auf erneuerbare Energie
Ohne Energieeinsparung keine Mieterhöhung
Heizungsabnahme erfordert Dokumentation

 

 

immo:News abonnieren
Nutzen Sie unseren Informations-Service und erhalten Sie kostenlose Produktinformationen aus erster Hand, exklusive Aktionsangebote, Tipps, Tricks und aktuelle Urteile rund um das Thema Vermietung.