Hund zerkratzt Parkett – Kein Anspruch auf Schadenersatz
Hund zerkratzt Parkett – Kein Anspruch auf Schadenersatz
Erlaubt ein Vermieter die Haltung eines Hundes und verkratzt dieser das Parkett, besteht kein Schadenersatzanspruch, wenn das Tier artgerecht gehalten wurde. In diesem Fall handelt es sich bei der Tierhaltung um einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Koblenz vom 20.12.2013 hervor (Aktenzeichen 162 C 939/13).
Der Streit, der dem Verfahren zugrunde lag, begann nach dem Auszug des Mieters. Der Vermieter verlangte nämlich vom Mieter Schadenersatz, da dessen Labrador das Parkett in der Wohnung zerkratzt hatte. Der Mieter weigerte sich jedoch, die Zahlung zu leisten. Laut Mietvertrag habe der Vermieter die Hundehaltung ausdrücklich erlaubt. Damit habe er auch die dadurch entstehenden Beschädigungen hinzunehmen. Der Vermieter hingegen wies auf eine Klausel des Mietvertrages hin, nach der der Mieter uneingeschränkt für Schäden hafte, die durch die Tierhaltung entstehen würden.
Das Amtsgericht Koblenz teilte die Meinung des Mieters. Durch die ausdrückliche Genehmigung, einen Hund zu halten, habe der Vermieter keinen Anspruch auf Schadenersatz für die Kratzer, solange diese im Rahmen einer artgerechten Haltung entstanden sind. Unter diesen Umständen sei die artgerechte Haltung des Hundes Teil des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache. Dadurch entstehende Schäden gingen dann zu Lasten des Vermieters.
Allerdings legte das Gericht großen Wert darauf, dass der Hund auch artgerecht gehalten wurde. Wären die Kratzer nämlich auf eine unnormale oder nicht artgerechte Fortbewegung des Tieres zurückzuführen, hätte sich hier ein Anspruch auf Schadenersatz ergeben können. Von einer nicht artgerechten Haltung könne man beispielsweise ausgehen, wenn das Tier immer an der gleichen Stelle scharren, springen oder plötzlich abstoppen würde. Dies war hier jedoch nicht der Fall.
Die Haftungsklausel im Mietvertrag wurde vom Gericht für unwirksam erklärt. Sie benachteilige den Mieter unangemessen (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Klausel führe zu weit, weil danach der Mieter auch haften müsse, wenn Schäden die Folgen des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache seien.
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