Gewerbemietrecht: Kein fristloses Kündigungsrecht wegen Erkrankung des Mieters
Gewerbemietrecht: Kein fristloses Kündigungsrecht wegen Erkrankung des Mieters
Bei der Anmietung von Gewerberäumen hat der Mieter kein Recht, seinen Mietvertrag fristlos zu kündigen, wenn er erkrankt. Zu diesem Ergebnis kam das Oberlandesgericht Rostock in einem Urteil vom 09.07.2020 (Aktenzeichen 3 U 78/19).
In dem Verfahren ging es um die Kündigung eines Mieters, der seinen Gewerbemietvertrag fristlos gekündigt hatte. Er begründete dies mit seiner schweren Erkrankung, die es ihm unmöglich mache, die angemieteten Räume zu nutzen. Der Vermieter akzeptierte die Kündigung nicht, so dass der Fall vor dem Landgericht Stralsund verhandelt wurde. Dort entschied man zu Gunsten des Mieters. Dieser habe aufgrund der schweren Erkrankung das Recht gehabt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen. Der Vermieter wollte sich mit der Entscheidung nicht zufriedengeben und legte vor dem Oberlandesgericht Rostock Berufung gegen das Urteil ein.
Dort entschied man zu Gunsten des Vermieters und hob die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Mieter könne das Mietverhältnis nicht wegen seiner Erkrankung fristlos kündigen. Das Gericht stellte fest, dass man in diesem Fall die Regelungen des § 537 BGB anwenden müsse.
§ 537 BGB: Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters
(1) Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird. Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt.
(2) Solange der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren, ist der Mieter zur Entrichtung der Miete nicht verpflichtet
Danach, so das Gericht, sei das Vertragsrisiko bei einer Erkrankung auf Seiten des Mieters zu sehen. Das Gericht machte in seiner Begründung deutlich, dass sich diese Einschätzung nur auf den vorliegenden Fall eines Gewerbemietvertrages beziehe.
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