Wenn der Mieter nicht in der Wohnung ist
Wenn der Mieter nicht in der Wohnung ist
Der Mieter erwirbt mit dem Mietvertrag das Recht, die Wohnung zu nutzen – aber nicht die Pflicht. Er kann also durchaus auch über einen längeren Zeitraum die Wohnung leerstehen lassen. Doch auch wenn er abwesend ist, muss er seinen Verpflichtungen nachkommen. Dazu gehört auch, dass er alles Zumutbare unternimmt, um voraussehbare Schäden zu vermeiden. Aber auch andere Aufgaben können ihm durch den Mietvertrag übertragen werden, die auch erledigt werden müssen, wenn er nicht in der Wohnung ist.
Die Abwesenheit des Mieters stellt keinen Kündigungsgrund dar. Selbst wenn der Mieter offensichtlich die Wohnung nicht mehr nutzen will und ein Interessent dringend an einer Wohnung sucht, kann der Vermieter nicht kündigen, solange der Mieter seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nachkommt.
In den meisten Mietverträgen oder Hausordnungen als Teil des Mietvertrages wird beispielsweise das Kehren vor dem Haus, das Putzen des Treppenhauses und das Schneeräumen und Streuen auf den Mieter übertragen. Diese Aufgaben hat er auch dann zu erfüllen, wenn er die Arbeiten nicht selbst durchführen kann. Im Zweifelsfall muss er eine Ersatzkraft stellen, für dessen Arbeiten der Mieter verantwortlich ist. Bei nicht ordnungsgemäß ausgeführten Arbeiten kann der Vermieter unter Umständen Schadenersatz verlangen.
Der Mieter hat auch während seiner Abwesenheit dafür zu sorgen, dass vorhersehbare Schäden nicht auftreten. Hierzu gehört beispielsweise die Mindestbeheizung der Wohnung, um Frostschäden zu vermeiden oder das ordnungsgemäße Lüften zur Vermeidung von Schimmelbildung. Sorgt er nicht dafür, dass die notwendigen Maßnahmen in seiner Abwesenheit erledigt werden, verwirkt er dadurch auch sein Recht auf Mietminderung, wenn es dadurch zu Schäden kommt. Unter Umständen kann der Vermieter auch Schadenersatzansprüche geltend machen.
Damit die Verpflichtungen des Mieters auch in seiner Abwesenheit erfüllt werden, kann er seine Wohnung auch einer anderen Person unentgeltlich überlassen. Dies ist zumindest für bis zu sechs Wochen erlaubt.
Auch bei längerer Abwesenheit ist der Mieter nicht verpflichtet, dem Vermieter einen Schlüssel der Wohnung zu überlassen. Er sollte den Wohnungsschlüssel aber wenigstens einer Vertrauensperson überlassen oder dem Vermieter in einem verschlossenen Umschlag übergeben. Wenn dies nicht geschieht, muss der Mieter die Kosten tragen, falls die Tür wegen eines Notfalls geöffnet werden muss.
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