Großformatige Werbetafeln in Wohngebieten
Großformatige Werbetafeln in Wohngebieten
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Zu Streit führen oft großflächige Werbetafeln im sogenannten Euroformat (ca. 3,80 Meter breit und 2,70 Meter hoch). Diese werden von Anliegern häufig als störend empfunden. Ob solche Tafeln angebracht werden dürfen, hängt von der Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes ab. Das Verwaltungsgericht Aachen hat nun für Nordrhein-Westfalen festgestellt, dass solche Werbeflächen innerhalb eines Wohngebietes nur erlaubt sind, wenn die Tafel zur Eigenwerbung erlaubt ist. Als Werbefläche für Dritte sind sie nicht zulässig (Urteil vom 05.11.2020 – Aktenzeichen 3 K 716/17 vom 05.11.2020).
Dem Urteil lag der Streit über die Genehmigung einer Werbetafel zugrunde, die von einem Unternehmen beantragt wurde. Die Tafel sollte an der Giebelwand eines Mehrfamilienhauses befestigt werden und sollte die Maße 3,75 Meter x 2,75 Meter haben. Geplant war, dass die Werbefläche vermietet werden sollte. Sie sollte also ausschließlich der Fremdwerbung dienen.
Die zuständige Behörde verweigerte jedoch die Genehmigung. Die Ablehnung wurde damit begründet, dass die Tafel sich in einem reinen Wohngebiet befinde. Nach § 13 Abs. 4 – inzwischen § 10 Abs. 4 der Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO-NRW seien aber Werbeflächen nur zulässig, wenn diese zu Zwecken der Eigenwerbung für ein dort befindliches Geschäft betrieben würden. Lediglich Restflächen dürfen danach für Fremdwerbung genutzt werden. Das Werbeunternehmen wollte die Ablehnung nicht hinnehmen und klagte vor dem Verwaltungsgericht Aachen.
Doch das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und gab der Behörde recht. Das Unternehmen habe keinen Anspruch auf eine Genehmigung, wie sie für die Anbringung der Werbetafel notwendig ist. Das Gebiet um den Bereich, in dem die Tafel angebracht werden sollte, sie korrekterweise als Wohngebiet eingestuft worden. Damit greife § 10 Abs. 4 der BauO NRW (zum Zeitpunkt der Verhandlung noch § 13 Abs 4 BauO NRW). Das die Plakattafel von vorneherein ausschließlich für Fremdwerbung genutzt werden sollte und nicht der Eigenwerbung diene, sei die Anbringung baurechtlich nicht zulässig.
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