22. Februar 2021 von Hartmut Fischer
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Geliehener Schuppen kann zurückgefordert werden

Geliehener Schuppen kann zurückgefordert werden

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22. Februar 2021 / Hartmut Fischer

Stellt der Vermieter über Jahre hinweg dem Mieter einen Schuppen zur kostenlosen Nutzung zur Verfügung, wurde der Schuppen lediglich verliehen. Darum kann der Vermieter jederzeit die Herausgabe des Schuppens fordern. Das hat das Amtsgericht Brandenburg an der Havel in einem Urteil vom 29.1.2021 (34 C 34/520) entschieden.

In dem Verfahren ging es um einen Schuppen, der sich gegenüber einer Mietwohnung in Brandenburg befand. Der Schuppen wurde schon seit einigen Jahren von dem Mieter als Abstellraum genutzt. Über die Nutzung wurde jedoch kein Vertrag geschlossen. Außerdem zahlte der Mieter für die Nutzung keine zusätzliche Miete.

Nachdem der Schuppen bereits einige Jahre vom Mieter benutzt wurde, teilte der Vermieter mit, dass er dies zukünftig nicht mehr dulden werde. Er verlangte deshalb vom Mieter die Räumung des Schuppens. Der Mieter weigerte sich aber den Schuppen herauszugeben und wollte diesen auch weiterhin nutzen. Da man sich nicht einigen konnte, klagte der Vermieter vor dem zuständigen Amtsgericht auf Räumung und Herausgabe des Schuppens.

Das zuständige Amtsgericht Brandenburg an der Havel stellte sich auf die Seite des Vermieters. Er könne die Räumung und Herausgabe des Schuppens verlangen. Die vom Mieter erlaubte Nutzung des Schuppens sei als eine Leihe zu bewerten. Für wie lange der Schuppen verliehen werden sollte sei zwischen den Parteien aber nicht geregelt worden. Auf eine vereinbarte Nutzungsdauer könnte auch nicht aus der bisherigen Dauer der Nutzung des Schuppens geschlossen werden. Deshalb sei der Vermieter nach § 604 Abs. 3 BGB jederzeit berechtigt, den Schuppen wieder zurückzufordern.

Auch aus der langen Zeit, in der der Vermieter die kostenlose Nutzung des Schuppens erlaubt hatte, könne der Mieter keine Rechte für sich ableiten. Der Mieter habe nicht nachweisen können, dass die Leihe des Schuppens unwiderruflich vereinbart wurde. Die langjährige Nutzung des Schuppens mache diesen auch nicht zu einem Teil der Mietsache.

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