1. April 2021 von Hartmut Fischer
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Eigen­bedarfs­kündigung: Unter Umständen Kündigung für Au-pair zulässig

Eigen­bedarfs­kündigung: Unter Umständen Kündigung für Au-pair zulässig

© Jana Eviakova / Shutterstock

1. April 2021 / Hartmut Fischer

Will der Vermieter wegen Eigenbedarf kündigen, muss er dafür gute Gründe haben (§ 573 BGB). Die Gerichte legen hier die Messlatte oft besonders hoch. Das Amtsgericht München stimmte einer Eigenbedarfskündigung, die mit dem Einzug eines Au-Pair begründet, jedoch zu. Es hielt die Kündigung für gerechtfertigt, weil sich die Wohnung in der Nähe des Hauses befand, in dem der Vermieter lebte. (Urteil vom 12.01.2021 – Aktenzeichen 473 C 11647/20)

In dem Verfahren ging es um eine Eigenbedarfskündigung, die der Mieter nicht akzeptierte. Der Vermieter hatte die Kündigung damit begründet, dass er in der Wohnung ein Au-Pair unterbringen wolle. Das Au-Pair sollte die Betreuung der Kinder übernehmen. Diese waren noch im Grundschulalter. Die Frau des Vermieters war ebenfalls berufstätig. In seinem Haus – so der Vermieter – habe er keine Möglichkeit, das Au-Pair unterzubringen. Die vermietete Wohnung befand sich in unmittelbarer Nähe des Hauses, in dem der Vermieter wohnte.

Der Mieter weigerte sich jedoch die Eigenbedarfskündigung anzuerkennen. Er argumentierte, dass er aufgrund einer Behinderung und als „Hartz-IV-Empfänger“ keine Chance habe eine andere Wohnung auf dem freien Markt zu finden. Der Mieter setzte sich deshalb gerichtlich zur Wehr.

Doch hier hatte er keinen Erfolg. Das Amtsgericht München hielt die Eigenbedarfskündigung für gerechtfertigt. Das Gericht fand es nachvollziehbar, dass der Eigentümer die Wohnung für das Au-Pair nutzen wolle. Diese sei nicht weit vom Eigenheim des Vermieters entfernt und könne von der Wohnung aus Fuß geläufig erreicht werden. Der Vermieter habe für das Gericht durchaus nachvollziehbare Gründe genannt, die dagegensprachen, das Au-Pair in seinem Haus unterzubringen.

Dies wäre nur möglich gewesen, wenn die Raumaufteilung im Haus des Vermieters geändert worden wäre. Dies könne man aber nicht verlangen. Dem Mieter hielt das Gericht vor, dass er sich lediglich in der Innenstadt bzw. in besonders beliebten Wohnvierteln um eine neue Wohnung bemüht habe. Dies reiche aber nicht als Nachweis aus, dass er alles Erforderliche und Zumutbare getan hätte, um eine neue Wohnung zu finden.

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