Gewerbemietrecht: Mietkürzung wegen Corona-Schließung
Gewerbemietrecht: Mietkürzung wegen Corona-Schließung
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Die Frage, ob ein Gewerbemieter seine Miete kürzen kann, wenn er wegen der Corona-Pandemie gezwungen wird, sein Geschäft schließen muss, beschäftigt die Gerichte immer wieder. Dabei kommen die Gerichte zu ganz unterschiedlichen Einschätzungen (siehe auch unseren Beitrag „Gewerbemietrecht: Corona-Schließung und Mietzahlung“) . Der Gesetzgeber hat inzwischen geregelt, dass eine staatlich angeordnete Geschäfts-Schließung zur Anpassung des Mietvertrages wegen Störung der Geschäftsgrundlage führen kann (Artikel 240 § 7 EGBGB – Einführungsgesetz zum BGB). Dennoch müssen die Gerichte immer wieder Grundsätzliches und Details klären. Das Oberlandesgericht Dresden entschied am 24. Februar 2021, dass ein Textileinzelhändler seine Kaltmiete um 50 % kürzen kann (Aktenzeichen 5 U 178/20)
In dem Verfahren ging es um Geschäftsräume eines Textileinzelhändlers. Ab März 2020 musste der Händler sein Geschäft aufgrund einer behördlichen Anordnung im Rahmen der Corona-Maßnahmen schließen. Deshalb zahlte er im April seine Miete nicht mehr. Er begründete seine Entscheidung damit, dass durch die behördliche Schließungsanordnung ein Mietmangel entstanden sei, der eine Kürzung der Miete um 100 % rechtfertige. Der Vermieter sah das anders und klagte auf Zahlung der ausstehenden Miete. Das Landgericht Chemnitz sah das wie der Vermieter und verurteilte den Mieter auf die Zahlung der Miete. Hiergegen richtete sich nun die Revision des Mieters vor dem Oberlandesgericht Dresden.
Dort stellten die Richter zunächst grundsätzlich fest, dass die Anordnung zur Geschäftsschließung nicht zu einem Mangel nach § 536 BGB Abs. 1 führe. Somit sei auf dieser Basis keine Mietminderung gerechtfertigt. Da aber eine Störung der Geschäftsgrundlage vorliege, führe dies zu einer Anpassung des Vertrages führe (§ 313 BGB). Hierfür müsse es nicht soweit kommen, dass die Umstände zu einer Existenzbedrohung eines Vertragspartners führe.
Das Gericht fällte ein salomonisches Urteil: Da keiner der beiden Vertragsparteien für die Störung der Geschäftsgrundlage verantwortlich gemacht werden könne, solle man sich den Schaden teilen. Deshalb entschied das Gericht, dass die Kaltmiete um 50 % gekürzt werden könne.
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