6. August 2021 von Hartmut Fischer
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Alles so schön bunt hier

Alles so schön bunt hier

© freedomz, shutterstock

6. August 2021 / Hartmut Fischer

Ein Mieter kann währen der Mietzeit die Wohnungswände streichen, wie er es gerne möchte. Doch beim Auszug muss der Vermieter nicht alles akzeptieren. Bei besonders ausgefallenen „Farbgestaltungen“ kann er vom Mieter verlangen, dass dieser die Wände überstreicht. Wiegert sich der Mieter, kann der Vermieter Schadenersatz verlangen. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Paderborn in einem Urteil vom 03.12.2020 (Aktenzeichen 57 C 44/20).

glitzertapete in der wohnung

In dem Verfahren stritten sich ein Vermieter und sein Mieter, der augenscheinlich einen etwas extravaganten Geschmack hatte. Augenscheinlich gefielen ihm die bei Übernahme weißt gestrichenen Wände in der Mietwohnung nicht. Er übermalte alle Wände mit einer bläulich-grünen Farbe. Darüber hinaus war die Farbe mit Glitzerpartikeln vermischt. Je nachdem, wie das Licht auf die Wände fiel, leuchteten die Partikel schwach.

Mieter will bei Auszug nicht dezent streichen

Als der Mieter auszog, verlangte der Vermieter, dass die Wände in einer dezenten Farbe überstrichen würden. Eine vom Vermieter gesetzte Frist ließ der Mieter jedoch verstreichen. Daraufhin beauftragte der Vermieter einen Anstreicher mit den Malerarbeiten und verlangte, dass der Mieter die Kosten ersetzen solle. Da dieser sich weigerte klagte der Vermieter auf Erstattung der Ausgaben.

Gericht entshceidet zugunsten des Vermieters

Dort hatte er Erfolg. Das Gericht entschied, dass der Mieter die Kosten der Malerarbeiten zahlen muss. Der Vermieter hat Anspruch auf Schadenersatz nach § 280 BGB Abs. 1 BGB. Die Verpflichtung, die Wohnung mit einem neutralen Anstich zu versehen, wenn der Mieter sie in neutralem Zustand übernommen habe, ergeben sich aus § 241 Abs. 2 BGB. Hierzu bedürfe es keiner zusätzlichen schriftlichen Vereinbarung.

blinkende farbe ist nicht „neutral“

Das Amtsgericht vertrat die Ansicht, dass die Farbgestaltung des Mieters ungewöhnlich und deshalb nicht als neutral angesehen werden könne. Die „Glitzerfarbe“ sei weder unauffällig noch entspreche sie dem Durchschnittsgeschmack, von dem man bei Mietinteressenten ausgehen könne. Insbesondere die leuchtenden Partikel in der Wandfarbe entspreche nicht dem allgemeinen Geschmack.

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