3. September 2021 von Hartmut Fischer
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Wenn der Abfluss verstopft ist

Wenn der Abfluss verstopft ist

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3. September 2021 / Hartmut Fischer

Verstopfte Abflussrohre können nicht nur eine unangenehme, sondern auch eine recht teure Angelegenheit werden. Hier stellt sich dann die Frage, wer die Kosten trägt.

Verursacher zahlt – doch man muss es ihm beweisen

Grundsätzlich gilt, dass der Verursacher die Kosten tragen muss. In den meisten Fällen dürfte dies der Mieter sein. Doch die Sache hat einen Haken: Der Vermieter muss das dem Mieter beweisen. Kann nicht eindeutig bewiesen werden, dass ein Mieter der Verursacher ist, muss der Vermieter die Rechnung bezahlen.

Auch wenn klar ist, dass der Schaden durch verschiedene Mieter verursacht wurde, aber nicht festgestellt werden kann, wer an dem Schaden beteiligt war, bleiben die Kosten am Vermieter hängen. Eine Aufteilung unter den mutmaßlich Schuldigen ist nicht möglich Nur wenn jedem einzelnen Mieter nachgewiesen wird, dass er an der Verstopfung beteiligt war, können diese Mieter gemeinsam zur Zahlung herangezogen werden.

Regelungen im Mietvertrag sind unwirksam

Es nutzt auch nichts, wenn im Formularmietvertrag vereinbart wurde, dass die Kosten einer Rohrreinigung nach Verstopfung auf alle Mieter umgelegt wird, wenn kein Verursacher ermittelt werden kann, nutzt nichts. So eine Klausel ist unwirksam (Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 19.05.1982 – Aktenzeichen 4 Re Miet 10/81). Da eine entsprechende Klausel in allen Mietverträgen auftauchen würde, sehen die meisten Gerichte darin ein Indiz, dass es sich bei dem Vertrag um einen Formularmietvertrag handelt.

Regelmäßige Reinigung gehört zu den Betriebskosten

Um Rohrverstopfungen vorzubeugen und Kalk- und Schmutzablagerungen zu verhindern, kann der Vermieter die Rohre regelmäßig reinigen lassen. Die Reinigungskosten können unter Umständen als „Sonstige Betriebskosten“ (§ 2 Betriebskostenverordnung – BetrKV) auf die Mieter umgelegt werden. Da sich die Juristen in diesem Punkt allerdings nicht einig sind, sollte im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart werden, dass die Kosten „Rohrreinigung“ umgelegt werden.

Schadenersatzanspruch des Mieters

Werden keine regelmäßigen Rohrreinigungen vorgenommen kann der Mieter bei einer Verstopfung unter Umständen Schadenersatz geltend machen. Dies wäre der Fall, wenn der Vermieter für die Verstopfung verantwortlich ist. Davon kann man beispielsweise ausgehen, wenn bekannt ist, dass sich in den Rohren immer wieder Kalk und Schmutz ablagert. Natürlich kann der Mieter keine Ansprüchen geltend machen, wenn ihm nachgewiesen wird, dass er die Verstopfung verursacht hat.


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