WEG: Eine Eigentümergemeinschaft – ein Verwalter
WEG: Eine Eigentümergemeinschaft – ein Verwalter
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Bei größeren Wohnungseigentümergemeinschaften kommt es vor, dass diese per Teilungserklärung in Untergemeinschaften aufgeteilt werden. Auch wenn diese Untergemeinschaften weitgehend selbstständig agieren und über eigene Verwalter verfügen, bleibt dies für die Gesamtgemeinschaft unwirksam. Sie gilt dann als Verwalter los und wird durch die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 4.5.2021 hervor (Aktenzeichen 91 C9 144/21).
Drei Untergemeinschaften mit eigenen Verwaltern
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Eine mehrere Gebäude umfassende Wohneigentümergemeinschaft hatte drei Untergemeinschaften gebildet. Jede dieser Untergemeinschaften verfügte über einen eigenen Verwalter, der die entsprechende Untergemeinschaften weitgehend selbstständig verwaltete.
Beim Verkauf probleme mit dem grundbuchamt
Als einer der Eigentümer seine Wohnung verkaufen wollte, wurde vom zuständigen Grundbuchamt die entsprechende Eintragung verweigert. Die Behörde begründete dies damit, dass die notwendige Zustimmung des Verwalters fehle. Zustimmungen der Unterverwalter wurden vom Grundbuchamt nicht anerkannt. Daraufhin reichte der Wohnungsverkäufer Klage beim zuständigen Amtsgericht ein, um die Ermächtigung zu erhalten, eine Versammlung einzuberufen, um dort einen Verwalter für die Gesamtgemeinschaft bestellen zu lassen.
Unterschied zwischen Innen- und Aussenverhältnis
Das Amtsgericht Wiesbaden gab dem Kläger Recht. Ein einzelner Eigentümer kann zur Einberufung einer Wohneigentümerversammlung ermächtigt werden, wenn die Wohneigentümergemeinschaft keinen Verwalter hat, der die Versammlung einberufen kann. Dies sei hier der Fall. Dass die Untergemeinschaften eigene Verwalter hätten, die weitgehend selbstständig für ihre Gemeinschaften tätig werden, habe nur Auswirkungen auf das Innenverhältnis.
Im Außenverhältnis hingegen könne nur die Gesamtgemeinschaft auftreten. Hierfür könne es nur einen Verwalter geben. Da dies im vorliegenden Fall nicht gegeben war, galt die Wohneigentümergemeinschaft als verwaltungslos. Darum wurde der Kläger ermächtigt, eine Versammlung einzuberufen, in der ein Verwalter für die Gesamtgemeinschaft bestellt werden sollte.
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