Entzug des Wohneigentums bei nicht gezahlten Hausgeldern
Entzug des Wohneigentums bei nicht gezahlten Hausgeldern
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Zahlt ein Wohnungseigentümer permanent über einen langen Zeitraum selbst nach Vollstreckungsmaßnahmen sein Hausgeld nicht, kann die Wohnungseigentümergemeinschaft die Entziehung des Wohneigentums nach § 17 WEG. Wegen des schweren Vertrauensbruchs zwischen Gemeinschaft und Eigentümer komme eine Versorgungssperre als milderes Mittel keine Alternative mehr dar. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Frankfurt/Main in einem Urteil vom 04.10.2021 (Aktenzeichen 2–13 S 9/21).
über jahre kein hausgeld gezahlt
In dem Verfahren stritt sich die Wohnungseigentümergemeinschaft mit einem Wohnungseigentümer, der das Hausgeld nicht zahlte. Die Streitigkeiten zogen sich über fünf Jahre hin. Doch selbst durch Vollstreckungsmaßnahmen konnten die Außenstände nicht vollständig eingetrieben werden. Der Wohnungseigentümer zahlte auch die neu fällig werdenden Hausgelder nicht.
gemeinschaft klagt auf Eigentums-entzug
2020 klagte schließlich die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Entziehung des Wohneigentums nach § 17 WEG. Inzwischen belief sich die Summe der ausstehenden Hausgelder auf über 10.000 Euro. Das zuständige Amtsgericht Kassel entschied zugunsten der Wohneigentümergemeinschaft. Da der beklagte Wohnungseigentümer das Urteil nicht akzeptierte, legte er vor dem Landgericht Frankfurt/Main Berufung ein.
Auch landgericht gibt gemeinschaft recht
Doch auch dort konnte er sich nicht durchsetzen. Das Landgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Wohnungseigentümergemeinschaft habe nach § 17 WEG Anspruch auf Entziehung des Wohneigentums. Die Richter stellten zunächst grundsätzlich klar, dass nach § 17 WEG ein Rückstand bei der Zahlung des Hausgeldes nicht für die Entziehung des Wohneigentums ausreiche.
permanente nichtzahlung ist schwerwiegende pflichtverletzung
Im vorliegenden Fall handele es sich jedoch um eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Beklagten, der permanent nicht zahle und so einen erheblichen Zahlungsrückstand aufgebaut habe. Diese schwerwiegende Pflichtverletzung berechtige die Wohneigentümergemeinschaft zur Entziehung des Wohneigentums.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft müsse das Verhalten des beklagten Eigentümers nicht akzeptieren. Sein Verhalten belaste die übrigen Wohnungseigentümer unnötig, da immer wieder Klagen oder Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden müssten.
versorgungssperre muss nicht angewandt werden
Das Landgericht stellte in seiner Begründung klar, dass eine Versorgungssperre im vorliegenden Fall als milderes Mittel nicht in Betracht käme. Der Wohnungseigentümer habe über einen langen Zeitraum seine Hausgelder selbst nach Vollstreckungsmaßnahmen nicht vollständig bezahlt. Damit sei das Vertrauen zwischen Parteien so zerstört, dass es durch einen Ausgleich rückständiger Forderungen unter dem Druck einer Versorgungseinstellung nicht wiederhergestellt werden könne.
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