Verkleinerter Fahrradkeller rechtfertigt Mietminderung um fast 5 %
Verkleinerter Fahrradkeller rechtfertigt Mietminderung um fast 5 %
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Wird durch eine Modernisierungsmaßnahme ein Fahrradkeller extrem verkleinert (hier von 49 auf 7 m²), rechtfertigt dies eine Minderung der Miete um 4,8 %. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.10.2021 (Aktenzeichen VIII ZR 51/202).
Fahrradkeller stark verkleinert
Auslöser des Rechtsstreits waren Modernisierungsarbeiten an einem Kölner Wohnhaus. Die Maßnahmen führten dazu, dass der Fahrradkeller verkleinert wurde. Während er zuvor 49 m² umfasste, waren es nach der Maßnahme nur noch 7 m².
Mieter kürzt die Miete
Deswegen wollte ein Mieter seine Miete mindern. Damit war der Vermieter nicht einverstanden. Da sich der Streit nicht gütlich beilegen ließ, kam es zur juristischen Auseinandersetzung.
Gerichte stehen auf Seite des Mieters
Das Amtsgericht und auch das Landgericht gaben dem Mieter recht. Das Landgericht entschied, dass die Miete um 4,8 % gemindert werden könne. Der Vermieter wollte sich damit nicht zufriedengeben und verlangte die Zulassung einer Revision vor dem Bundesgerichtshof.
Der Bundesgerichtshof bestätigte jedoch die Entscheidung des Landgerichts. Die Kürzung der Miete um 4,8 % sei auch gerechtfertigt, wenn der Fahrradkeller vom Mieter lediglich mitbenutzt würde. Das Landgericht habe mit seiner Entscheidung seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Die Duldung der Modernisierungsmaßnahme bedeute nicht, dass damit die vertraglich geschuldete Sollbeschaffenheit des Fahrradkellers akzeptiert werde.
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