WEG: Der Geldautomat und die Sicherheit der Immobilie
WEG: Der Geldautomat und die Sicherheit der Immobilie
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Die Befürchtung, dass ein Geldautomat von Verbrechern in die Luft gesprengt wird, reicht nicht aus, um die Bank zu zwingen, den Automaten zu entfernen. Zu diesem Ergebnis kam das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 21.03.2022 (Aktenzeichen I-9 U 25/21).
angst vor Automaten-sprenung:
abriss eines geldautomaten verlangt
Geklagt hatten ein Ehepaar, dem ein Großteil eines Mehrfamilienhauses in Ratingen (Nähe Düsseldorf) gehörte. Im Erdgeschoss dieser Immobilie befand sich eine Bank, die auch einen Geldautomatenbetrieb. Die Kläger wollten erreichen, dass dieser Automat entfernt wird. Sie befürchteten, dass das Haus und damit auch die ihnen gehörenden Wohnungen bei der Sprengung des Geldautomaten stark beschädigt werden könnte.
gerichte auf seiten der Bank
Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 8. November 2020, Az. 13 O 353/19). Darum ging das Ehepaar vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf in Berufung. Doch auch hier konnten sich die Kläger nicht durchsetzen.
sprenung nur eine „abstrakte Gefahr”
In seiner Urteilsbegründung führte das Landgericht aus, dass es sich bei der Befürchtung einer Sprengung des Geldautomaten um eine „abstrakte rechnerische Gefahr aber keine konkrete“ handele. Es gebe derzeit keine Hinweise auf eine Sprengung. Allerdings habe sich die Zahl der Geldautomaten-Sprengungen innerhalb von Nordrhein-Westfalen vervielfacht.
bank durch teilungserklärung gedeckt
Diese mögliche Gefahr bleibe jedoch im vorliegenden Fall außer Betracht. Die Eigentümer hätten in der Teilungserklärung dem Betrieb einer Bankfiliale zugestimmt. Dies sei im vorliegenden Fall entscheidend. Das Gericht räumte zwar ein, dass die Teilungserklärung von 1971 stamme und es zu diesem Zeitpunkt noch keine Geldautomaten gab. Auf der anderen Seite gäbe es aber bereits seit fünf Jahren in der Filiale einen Automaten.
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