Fahrrad entsorgt – Schadenersatz!
Fahrrad entsorgt – Schadenersatz!
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Wird ein angekündigter Termin zur Entsorgung alter auf dem Hof vor dem Mietshaus abgestellter Fahrzeuge verschoben, ist der Vermieter verpflichtet die Mieter über den neuen Termin zu informieren. Kommt er dieser Pflicht nicht nach und ist nach der Entrümpelung ein Fahrrad verschwunden, haftet der Vermieter hierfür. Er muss dann dem Fahrradeigentümer Schadenersatz leisten. Das ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts Berlin Mitte vom 7.2.2022 (Aktenzeichen 20 C 206/21).
enbtsorgungstermin verschoben
In dem Verfahren ging es um ein Fahrrad, das nach einem Räumungstermin abhandengekommen war. Zunächst hatte die Hausverwaltung die Mieter darüber informiert, dass zu einem bestimmten Stichtag bei dem Mietshaus abgestellte und unbeschriftete Fahrräder entfernt werden sollten. Dieser Termin wurde aber nicht eingehalten, sondern um mehrere Wochen verschoben. Über die Verschiebung wurden die Mieter jedoch nicht informiert.
Fahrrad verschwunden
Nach dem neuen Entsorgungstermin war das Fahrrad eines Mieters verschwunden. Der Mieter gab an, dass er die Beschriftung an seinem Rad nach dem ersten – nicht durchgeführten – Termin entfernt habe. Er verlangte nun von Vermieter Schadenersatz. Da sich dieser weigerte zu zahlen, kam es zur gerichtlichen Auseinandersetzung.
gericht: Vermieter muss schadenersatz leisten
Das Amtsgericht Berlin Mitte stellte sich auf die Seite des Mieters. Er habe Anspruch auf Schadenersatz. Der Vermieter habe auf der einen Seite Schutzpflichten übernommen, da die Fahrräder mit seiner Billigung abgestellt wurden. Auf der anderen Seite habe er eine Obhutspflicht, die eine Entsorgung der Fahrräder grundsätzlich ausschließe.
Vermieter muss über neuen Termin informieren
Der Vermieter habe die Mieter per Aushang oder Anschreiben über den neu angesetzten Termin informieren müssen. Nur dann hätte der Mieter die Möglichkeit gehabt, entsprechende Vorkehrungen zum neuen Termin zu treffen.
entfernte räder dürfen nich sofort entsorgt werden
Im Verfahren hatte der Vermieter behauptet, dass der Mieter sein Rad gar nicht im Hof abgestellt habe. Diesen Einwand hielt das Gericht für nicht relevant. Der Vermieter hätte nämlich von der Entsorgungsfirma ein aussagekräftiges Verzeichnis verlangen müssen, aus dem hervorging welche Fahrräder entsorgt bzw. verwahrt wurden. Außerdem hätten die verwahrten Gegenstände für eine gewisse Zeit gelagert werden müssen, damit eine Rückgabe möglich sei.
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