6. April 2022 von Hartmut Fischer
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WEG: Verbot von „Haustierhaltung“ per Gemeinschaftsverordnung unzulässig

WEG: Verbot von „Haustierhaltung“ per Gemeinschaftsverordnung unzulässig

© Evgeny Bakhchev / Shutterstock

6. April 2022 / Hartmut Fischer

Legt die Gemeinschaftsordnung einer Wohneigentumsgemeinschaft generell fest, dass die „Haustierhaltung“ verboten ist, so ist diese Regelung unzulässig. Der Begriff „Haustierhaltung“ ist zu allgemein gehalten. Ferner muss das Verbot der Haustierhaltung sachlich begründet werden. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Konstanz in einem Urteil vom 10.02.2022 (Aktenzeichen 4 C 397/21 WEG)

Welpe trotz Verbot der gemeinschaftsordnung angeschafft

Zum Streit kam es, als ein Eigentümer-Paar einen Welpen der Rasse Flat Coated Retriever anschaffte. Die Wohneigentümergemeinschaft verlangte, dass das Tier wieder abgeschafft werden müsse. Die Gemeinschaft verwies auf die Gemeinschaftsordnung, in der es hieß: „Haustierhaltung ist – soweit rechtlich zulässig – ausgeschlossen”.

Das Tier zeigte ein normales Hundeverhalten und war in keiner Weise auffällig. Darum weigerten sich die Wohnungseigentümer, das Tier abzuschaffen. Da man sich nicht einigen konnte, klagte die Hauseigentümergemeinschaft, um die Abschaffung des Welpen zu erzwingen.

„Haustierhaltung“ zu allgemeiner begriff

Doch das Amtsgericht Konstanz entschied zugunsten der Hundehalter. Die Gemeinschaft könne die Abschaffung des Tieres nicht verlangen. Die Regelung in der Gemeinschaftsordnung erklärte das Gericht für unwirksam. Die Formulierung „Haustierhaltung“ sei zu allgemein. Es würde nicht klar, was man darunter zu verstehen habe.

Haustier-verbot muss sachlich begründet werden

Ein generelles Verbot der Haustierhaltung verletzt außerdem die Rechte am Sondereigentum. Hinzu kommt, dass ein Verbot der Haustierhaltung nur mit einer sachlichen Begründung zulässig ist.

Die Formulierung in der Gemeinschaftsordnung „soweit rechtlich zulässig“ führt auch nicht dazu, dass die Regelung wirksam bleibt. Entweder könne man diesen Hinweis als überflüssige Selbstverständlichkeit verstehen oder sie müsse aufgrund verschiedener Vorschriften im BGB die Unwirksamkeit der Regelung dokumentieren.


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