Aus 800 DM werden 100.000 EUR
Aus 800 DM werden 100.000 EUR
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Kurios – aber für den Mieter eine großartige Sache. 1960 legte er 800 DM an und erhielt in diesem Jahr 100.000 EUR ausbezahlt. Der Vermieter hatte die Kaution in Aktien investiert und das Amtsgericht Köln entschied am 19.07.2022, dass die Erträge aus dieser Geldanlage dem Mieter zustehen (Aktenzeichen 203 C 199/22).
kautionsvereinbarung von 1960
1960 mietete ein Ehepaar eine Wohnung in Köln. Vermieter war eine Wohnungsgesellschaft. Als Kaution vereinbarten die Vertragsparteien 800 DM. Weiter wurde vereinbart, dass das Geld vom Vermieter an einen Treuhänder zur Verwaltung übergeben wurde, der das Kapital in Aktien anlegte. Außerdem wurde festgelegt, dass der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses entweder die Aktien ausgehändigt oder der Nominalwert von 800 DM ausbezahlt wird.
Was ist ein Nominalwert?Der Nominal- oder Nennwert einer Aktie entspricht dem Wert, mit dem die Aktie (Nennwertaktie) am Grundkapital einer Aktiengesellschaft beteiligt ist. Die Summe der Nominalwerte entspricht somit dem Grundkapital der Gesellschaft.
dividenden wurden ausbezahlt
2005 bezogen die Mieter eine andere Wohnung, die aber ebenfalls der Wohnungsgesellschaft gehörte. Die Kaution sollte vom vorangegangenen Mietvertrag übernommen werden. Ab 2005 verrechnete der Vermieter jährlich als Dividende bezeichnete Beträge mit den Mietzahlungen. Bis 2017 wurden so knapp 6.000 EUR (brutto) ausbezahlt.
vermieter will bei mietende aktien behalten
Als das Mietverhältnis 2018 endete, weigerte sich der Vermieter, die Aktien herauszugeben und wollte den Mieter mit 409,03 EUR abfinden. Er berief sich hierbei auf das Wahlrecht, wie es im ersten Mietvertrag vereinbart war.
wahlrecht des Vermieters unwirksam
Das Amtsgericht Köln entschied jedoch, dass die Verwaltung des Aktienpakets wie im ersten Mietvertrag vereinbart fortgeführt wurde. Das vereinbarte Wahlrecht hielt das Gericht jedoch für unwirksam, da es im Widerspruch zu § 551 BGB stehe. Darin ist geregelt, dass die Erträge aus der Kaution-Anlage dem Mieter zustehen. Zu den Erträgen gehören aber nicht nur die Dividenden, die die Wohnungsgesellschaft bereits auszahlte. Auch die Kursgewinne stehen nach Meinung des Gerichts dem Mieter zu. Der Vermieter müsse deshalb die Aktien an den Mieter herausgeben.
Dass der § 551 BGB 1960 (bei Abschluss des ersten Mietvertrages) nicht existierte, spiele keine Rolle. 2005 sei ein neuer Vertrag geschlossen worden, auf den der § anwendbar ist. Die Regelungen aus dem alten Mietvertrag bezüglich der Kaution und ihre Anlage sei aber aus dem alten Vertrag ausdrücklich übernommen worden.
vermieter kann noch in berufung gehen
Ob es bei dieser Entscheidung bleibt und der Vermieter die Aktien herausgeben muss, wird sich jedoch noch zeigen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig und es ist zu erwarten, dass der Vermieter in Berufung gehen wird.