WEG: Die Gartenpflege und das Sondernutzungsrechte des Vermieters
WEG: Die Gartenpflege und das Sondernutzungsrechte des Vermieters
© Serhii Bobyk/shutterstock
Vereinbaren die Mietvertragsparteien, dass die Gartenpflege Sache des Mieters der Eigentumswohnung ist, muss die zu pflegende Fläche definiert werden. Ist dies nicht der Fall und sind die Gartenteile durch eine Steinmauer voneinander getrennt, muss der Mieter lediglich den vorderen Bereich pflegen. Dass der Vermieter das Sondernutzungsrecht an beiden Teilen hat, spielt keine Rolle. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Nürtingen in einem Urteil vom 25.05.2022 (Aktenzeichen 17 C 3483/21).
Garten durch Natusteine unterteilt
Zwischen dem Vermieter einer Eigentumswohnung und einem Mieter war es zum Streit gekommen. Laut Mietvertrag war der Mieter zur Gartenpflege verpflichtet. Hinter der Terrasse der Wohnung befand sich ein mit Natursteinen eingefasster großer Garten. Hinter der Natursteinabgrenzung befand sich ein zweiter Garten, der etwas höher lag, als der davor befindliche. Für beide Gärten besaß der Vermieter ein Sondernutzungsrecht.
vereinbarte Pflege nicht durchgeführt
Der Vermieter ging deshalb davon aus, dass der Mieter für die Pflege beider Gartenfläche verantwortlich sei. Im Mietvertrag war jedoch nicht geregelt, welche Flächen vom Mieter zu pflegen sind. Der Mieter kam seinen Pflichten insgesamt nicht nach. Deshalb bestellte der Vermieter einen Gärtner und verlangte, dass der Mieter diesen bezahle. Da dieser sich weigerte, klagte der Vermieter vor dem Amtsbericht Nürtingen.
mieter muss nur vorderen Teil des Gartens pflegen
Dort konnte er sich aber nur teilweise durchsetzen. Das Gericht stellte fest, dass der Mieter lediglich die Kosten für die Gartenpflege vor der Stützmauer tragen müsse. Aus dem Mietvertrag gehe nicht eindeutig hervor, dass der Mieter beide Gärten unterhalten müsse. Für den Mieter entstehe aber durch die Begrenzung der Eindruck, dass im Vertrag lediglich der vordere Gartenteil gemeint sei.
Sondernutzungsrecht spielt hier keine Rolle
Dass der Vermieter das Sondernutzungsrecht an beiden Gärten hat, war für das Gericht unerheblich. Der Vermieter habe zwar durch das Sondernutzungsrecht die Verpflichtung gegenüber der Wohneigentümergemeinschaft beide Gärten in Ordnung zu halten. Dies sei aber für den Mietvertrag ohne Belang.
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