Vermietung an Cousin – Bußgeld wegen Mietpreisüberhöhung
Vermietung an Cousin – Bußgeld wegen Mietpreisüberhöhung
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Privatvermieter einer Eigentumswohnung müssen bei der ersten Vermietung die Miete besonders sorgfältig festlegen. Auf Aussagen anderer Wohnungseigentümer kann er sich nicht verlassen. Es besteht dann die Gefahr, dass man sich einer Mietpreisüberhöhung schuldig macht und man mit einem entsprechenden Bußgeld rechnen muss.
„Leichtfertige mietpreisüberhöhung“
So verurteilte das Amtsgericht Frankfurt/Main einen Vermieter zu einem Bußgeld wegen „leichtfertiger Mietpreisüberhöhung“. Der Vermieter hatte von Juni 2018 bis April 2021 seine Eigentumswohnung an seinen Cousin mit seiner vierköpfigen Familie vermietet. Es handelte sich dabei um eine Zweizimmerwohnung mit ca. 53 m² Wohnfläche. Der Cousin hatte bereits über ein Jahr im Raum Frankfurt nach einer Wohnung gesucht, aber aufgrund der Wohnraumknappheit keine entsprechende Bleibe gefunden.
Informationen bei den Nachbarn eingeholt
Darum erklärte sich der Wohnungseigentümer bereit, die Wohnung zu vermieten. Er informierte sich bei den anderen Wohnungseigentümern, wobei er die so eingezogenen Informationen nicht überprüfte. Er ermittelte eine Miete von monatlich 810 EUR, die der Cousin auch akzeptierte.
miete über gültigen mietspiegel
Nach dem gültigen Mietspiegel wäre aber lediglich eine Miete in Höhe von knapp 550 EUR (bis Mai 2020) beziehungsweise 570 EUR (ab Juni 2020) zulässig. Hierbei wurde die Wesentlichkeitsgrenze von 20 % berücksichtigt.
Wesentlichkeitsgrenze
Wird die Wesentlichkeitsgrenze überschritten, liegt eine Mietpreisüberhöhung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 WiStG (Wirtschaftsstrafgesetz) vor. Eine Mietpreisüberhöhung kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR belegt werden (§ 5 Abs. 3 WiStG).
amtsgericht verhängt geldbuße
Das Amtsgericht Frankfurt/Main belegte deshalb den Vermieter mit einer Geldbuße von 1.000 EUR. Außerdem musste der Vermieter die ordnungswidrig entstandenen Erlöse (insgesamt knapp 8.760 EUR) zurückzahlen. (Urteil vom 14.07.2022 – Aktenzeichen 940 OWi 862 Js 44556/21.)
Vorwurf: Ausnutzung eines geringen Wohnungsangebots
Das Gericht warf dem Vermieter vor, das geringe Wohnungsangebot ausgenutzt habe, was einen Verstoß gegen § 5 Absatz 2 WiStG darstellt. Während dem Verfahren hatte der Mieter erklärt, dass ihm die Mieter hoch vorkam, sie aber als – wenn auch teure – „Notlösung“ akzeptierte. Bei der Bewertung, ob eine Ausnutzung vorliegt, spielt es auch keine Rolle, dass die Miete teilweise oder ganz über Sozialleistungen finanziert wurde.
gericht: vermieter handelte leichtfertig
Das Amtsgericht warf dem Vermieter außerdem vor, leichtfertig gehandelt zu haben. Auch wenn er kein gewerblicher Mieter war, der seine Wohnung erstmals vermietete, durfte er sich nicht auf die Aussagen der anderen Wohnungseigentümer verlassen. Er hätte sich Auskünfte bei sachkundigen Stellen einholen müssen. Der Vermieter darf auch keine Miete festlegen, mit der das Hausgeld und die monatlichen Darlehenskosten abgedeckt würden.
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