Darf der Vermieter die Nebenkostenvorauszahlung anheben?
Darf der Vermieter die Nebenkostenvorauszahlung anheben?
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Viele Mieter wurden bereits von ihren Vermietern informiert, dass mit stark ansteigenden Nebenkosten zu rechnen ist. Daraufhin zahlten viele freiwillig eine höhere Vorauszahlung, um am Ende nicht eine hohe Nachzahlung leisten zu müssen. Doch manche Mieter erhöhen die Vorauszahlung nicht und lehnen auch eine Anhebung des Vermieters ab. Letzteres sogar zu Recht meint zumindest das Amtsgericht Hamburg in einer Entscheidung vom 27.06.2022 (Aktenzeichen 49 C 13/22).
Vermieter hob Betriebskostenvorauszhalung an
Der Streit zwischen den Mietparteien entstand, als ein Vermieter die Betriebskostenvorauszahlung um rund 45 EUR anhob. Er begründete dies mit den zu erwartenden Steigerungen der Nebenkosten, die er aber nicht detailliert aufführte. Der Mieter lehnte diese Erhöhung als nicht gerechtfertigt ab. Da man sich nicht einigen konnte, trafen sich Mieter und Vermieter vor Gericht.
amtsgericht: Steigende Kosten sind kein Grund
Das Amtsgericht Hamburg gab dem Mieter recht. Der Vermieter durfte die Betriebskostenvorauszahlung nicht einseitig anheben. Die Begründung, dass die Nebenkosten im laufenden Jahr voraussichtlich immens ansteigen, reichte dem Gericht nicht aus. Es verwies auf § 560 Abs. 4 BGB. Danach kann eine Anpassung der Vorauszahlungen ausschließlich auf Basis der vorliegenden Betriebskostenabrechnung für die Zukunft erfolgen.
Anhebungsmodus muss im Mietvertrag geklärt werden
In seiner Urteilsbegründung stellte das Gericht aber auch klar, dass im Mietvertrag (auch in einem Formularmietvertrag) vereinbart werden kann, dass beide Seiten die Möglichkeit haben, eine Änderung der Vorauszahlungen zu vereinbar, wenn sich die Kosten der Nebenkosten – beispielsweise durch geänderte Bezugspreise – ändern. Da eine solche Vereinbarung aber nicht vorlag, konnte der Vermieter keine Anpassung vornehmen.
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