Keine Zahlung an Grundversorger, wenn anderer Vertrag besteht
Keine Zahlung an Grundversorger, wenn anderer Vertrag besteht
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Obwohl ein Mieter vom Energie-Grundversorger beliefert wurde, musste er den entnommenen Strom nicht bezahlen. Aufgrund einer Verwechslung der Hausverwaltung waren die Stromzähler verwechselt worden. Deshalb, so entschied das Amtsgericht Frankfurt/Main, war kein Vertrag mit dem Grundversorger zustande gekommen (Urteil vom 28.04.2022 – Aktenzeichen 29 C 903/21 (19)).
Mieter wurde falsche Zählernummer zugeteilt
Auslöser des Streits war ein Irrtum beim Einzug eines Mieters. Bei der Wohnungsübergabe erhielt er die falsche Stromzähler-Nummer. Es war die Nummer des Stromzählerseiner anderen, auf der gleichen Etage befindlichen Wohnung. Der Mieter schloss nun einen Versorgungsvertrag unter der falschen Zählernummer ab.
Grundversorger verlangte Nachzahlung
Als der Irrtum auffiel, unterrichtete der Mieter, den Versorger, mit dem er einen Vertrag geschlossen hatte. Die bis dahin aufgelaufenen Abrechnungen wurden entsprechend korrigiert. Der Grundversorger verlangte jetzt seinerseits die Bezahlung des verbrauchten und vom ihm gelieferten Stroms.
Amtsgericht: Ohne Vertrag kein Anspruch
Doch damit konnte er sich nicht durchsetzen. Das Amtsgericht Frankfurt/Main stellte in diesem speziellen Fall fest, dass zwischen dem Grundversorger und dem Mieter kein Stromversorgungsvertrag abgeschlossen wurde.
Ausnahmefall, da ein Vertrag mit Wahlversorger bestand
Grundsätzlich ergebe sich zwar auch durch die Stromentnahme, dass ein Vertrag zustande gekommen ist. Im vorliegenden Fall hat der Mieter aber lediglich einen gültigen Vertrag mit seinem Wahlversorger abgeschlossen. Damit hat er der Versorgung durch den Grundversorger nicht zugestimmt. Da der Vertrag mit dem Wahlversorger Vorrang habe, könne sich der Grundversorger auch nicht auf andere Gesetze oder Bestimmungen berufen.
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