BGH: Gebührenklausel in Ansparphase unwirksam
BGH: Gebührenklausel in Ansparphase unwirksam
© Nikolay Kazakov / Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof hat am 15.11.2021 entschieden, dass die AGB-Forderung eines „Jahresentgeltes“ in der Ansparphase eines Bausparvertrages unwirksam ist. Der Bausparer wird dadurch nach Meinung des Gerichts unangemessen benachteiligt. Mit dem Jahresentgelt muss der Sparer Kosten für Verwaltungsaufgaben tragen, zu denen die Bausparkasse gesetzlich selbst verpflichtet ist. (Aktenzeichen XI ZR 551/21)
Verbraucherzentrale gegen Bausparkasse
In dem Verfahren klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die BHW-Bausparkasse. Die Kasse legte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) fest:
„Die Bausparkasse berechnet während der Sparphase jeweils bei Jahresbeginn – bei nicht vollständigen Kalenderjahren anteilig – für jedes Konto des Bausparers ein Jahresentgelt von 12 EUR p.a.“
Diese Regelung, so der Bundesverband, benachteiligt die Bausparer unangemessen und verlangt, dass diese und andere Klauseln gleichen Inhalts zu streichen und sich nicht mehr darauf zu berufen. Der Bundesverband konnte sich in den Vorinstanzen durchsetzen. Die Bausparkasse ging in Revision vor den BGH.
BGH kippt umstrittene Klausel
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die angefochtene Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhält. Die Revision der Bausparkasse wurde deshalb zurückgewiesen. In seiner Begründung stellte der BGH folgendes fest.
Jahresentgeltklause unterliegt der inhaltskontrolle
Die Entgeltklausel stellt eine Preisnebenabrede dar, die der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegt. Das von der Kasse erhobene Jahresentgelt ist keine Gegenleistung für eine vertragliche Hauptleistung. Es stellt auch kein Entgelt für eine Sonderleistung der Bausparkasse dar.
Die Hauptleistungen der Bausparkasse in der Ansparphase sind die Zahlung der Zinsen auf das Bausparguthaben und die Gewährung eines zinsgünstigen Bauspardarlehens aus der Zuteilungsmasse.
kosten ungerechtfertigt abgewälzt
Mit dem Jahresentgelt werden aber die Kosten für Verwaltungstätigkeiten der Bausparkasse auf den Sparer abgewälzt, die notwendige Vorleistungen darstellen. Sie gehören nicht zu einer vom Sparer in der Ansparphase geschuldeten Hauptleistung.
Die Klausel ist unwirksam, weil ein Jahresentgelt in der Ansparphase eines Bausparvertrages mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist. Der Bausparer wird dadurch entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Mit dem Jahresentgelt werden Kosten für Verwaltungstätigkeiten auf die Bausparer abgewälzt, die die Bausparkasse aufgrund einer eigenen gesetzlichen Verpflichtung erbringen muss.
bausparkassen dürfen Abschlussgebühren erheben
Bausparer müssen in der Ansparphase bereits hinnehmen, dass ihre Spareinlagen – bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Bausparvertrages – vergleichsweise niedrig verzinst werden. Außerdem können Bausparkassen bei Abschluss des Bausparvertrages von den Sparern eine Abschlussgebühr verlangen.
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