21. November 2022 von Hartmut Fischer
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Keine Hausgeldzahlung ohne beschlossenen Wirtschaftsplan

Keine Hausgeldzahlung ohne beschlossenen Wirtschaftsplan

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21. November 2022 / Hartmut Fischer

Das Hausgeld für eine Eigentumswohnung wird nur fällig, wenn ein Wirtschaftsplan von der Eigentümerversammlung beschlossen wurde. Das Hausgeld steht ausschließlich der Eigentümergemeinschaft zu. Auch wenn die Gemeinschaft nur aus zwei Eigentümern besteht, hat der einzelne keinen Anspruch auf das Wohngeld. Das entschied das Landgericht Frankfurt/Main per Beschluss vom 17.05.2022 (Aktenzeichen 2 13 T 27/22).

WEG-Gemeinschaft besteht aus zwei parteien

Der Streit, der zum Prozess führte, entbrannte in einer hessischen Wohneigentumsanlage. Die Eigentumsgemeinschaft bestand lediglich aus zwei Parteien. Ein Verwalter wurde nicht bestellt. Nun verlangte der eine Eigentümer von dem anderen Hausgeld. Dabei ging er von einem Wirtschaftsplan für das laufende Jahr aus.

ein eigentümer verlangt Hausgeld vom anderen

Da sich der andere Eigentümer weigerte, zu zahlen, strengte er ein Eilverfahren beim Amtsgericht Fulda an. Das Amtsgericht lehnte den Antrag jedoch ab. Unter anderem, weil der Haushaltsplan den Eigentümern zwar zugestellt wurde, aber noch kein Beschluss der Eigentümergemeinschaft vorlag. Wegen der Ablehnung legte der Antragsteller Beschwerde beim Landgericht Frankfurt Main ein.

landgericht: Kein Anspruch wegen fehlendem haushaltsplan

Doch auch hier hatte er keinen Erfolg. Das Landgericht Frankfurt/Main bestätigte, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf die Zahlung von Hausgeld geltend machen könne. In der Begründung stellte das Gericht fest, dass kein beschlossener Haushaltsplan vorliegt. Dass der Plan erstellt und den Eigentümern zugestellt wurde, reiche nicht aus.

Da es an einem beschlossenen Haushaltsplan fehlt, musste der Antragsteller zunächst eine sogenannte Beschlussersetzungsklage anstrengen (§ 44 Abs. 1 WEG). Wenn eine dringende Entscheidung notwendig wird, kann auch eine einstweilige Verfügung möglich sein.

anspruch auf haushaltgeld hat nur die gemeinschaft

Außerdem hatte der Antragsteller gegen den anderen Eigentümer geklagt. Eine Klage wegen Wohngeldzahlungen könne ein einzelner Eigentümer aber immer nur gegen die Eigentümergemeinschaft richten, da diese Anspruch auf die Hausgelder habe. Dass es sich im vorliegenden Fall um eine Zwei-Parteien-Gemeinschaft handele, spiele keine Rolle.

Gegenüber dem Kläger bestand kein Anspruch auf Hausgeldzahlung. Nur die Eigentümergemeinschaft ist anspruchsberechtigt.


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