8. März 2023 von Hartmut Fischer
Teilen

Schuhe im Treppenhaus

Schuhe im Treppenhaus

© Jaromir Chalabala / Shutterstock

8. März 2023 / Hartmut Fischer

Viele Mieter nutzen das gemeinsame Treppenhaus gerne, um dort die Schuhe der Familie abzustellen. Dies kann der Vermieter aber grundsätzlich über entsprechende Klauseln im Mietvertrag oder durch die Hausordnung verbieten. Verstößt ein Mieter hiergegen, hat der Vermieter das Recht, auf Unterlassung zu klagen und gleichzeitig die Festlegung eines Bußgeldes für den Wiederholungsfall zu verlangen. Dies entschied das Amtsgericht Frankfurt/Main in einem Urteil vom 28.4.2022 (Aktenzeichen 33 C 2354/21).

Eindeutige Regeln im Mietvertrag und in der Hausordnung

Das Verfahren wurde von einem Vermieter eingeleitet. Er hatte einen Mietvertrag geschlossen, in dem ausdrücklich geregelt war, dass der Mieter Gegenstände nur mit seiner ausdrücklichen Zustimmung am Haus, auf dem Grundstück oder in gemeinschaftlichen Räumen abgestellt werden durften. Außerdem war in der Hausordnung (Abschnitt „Sicherheit, Ordnung und Brandschutz“) festgelegt, dass das Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus aus Sicherheitsgründen untersagt war.

mieter kümmerte sich nicht um bestimmungen

Hiergegen verstieß ein Mieter regelmäßig, indem er die Schuhe seiner drei Kinder im Treppenhaus abstellte. Daraufhin forderte der Vermieter den Mieter dazu auf, die Schuhe nicht mehr im Treppenhaus abzustellen. Der Mieter stellte aber weiter die Kinderschuhe im Treppenhaus ab.

Gericht gab vermieter recht

Der Vermieter klagte deshalb vor dem Amtsgericht Frankfurt/Main auf Unterlassung. Gleichzeitig verlangte er die Androhung eines Ordnungsgeldes für den Wiederholungsfall. Das Gericht stellte sich auf die Seite des Klägers und stellte fest, dass der Mieter sowohl gegen die Vereinbarung im Mietvertrag verstoßen habe, als auch gegen die Hausordnung handelte, die aus Brandschutzgründen das Abstelle von Gegenständen im Treppenhaus verbat.

treppenhaus ist nicht mitvermietet

Der Mieter konnte sich auch nicht darauf berufen, dass das Abstellen der Schuhe zum vertragsgemäßen Gebrauch der vermieteten Wohnung gehöre. Das Treppenhaus gehört zu den Gemeinschaftsflächen, die nicht an die einzelnen Mieter mitvermietet werden.

keine unangemessene benachteiligung

Auch das Argument, dass der Mieter unangemessen benachteiligt würde, zog nicht. Das Gericht stellte fest, dass es auch einer Familie mit Kindern möglich ist, die Schuhe innerhalb der Wohnung auszuziehen und dort beispielsweise in einem Schuhschrank unterzubringen.

Solange der Mieter bei seiner Meinung bliebe, dass er die Schuhe im Treppenhaus abzustellen dürfe, habe der Vermieter das Recht, einen Unterlassungsanspruch geltend zu machen, der mit der Androhung eines Bußgeldes verbunden werden kann.


das könnte sie auch interessieren:

Treppenlift darf bleiben
Schuhschrank im Treppenhaus
WEG: Spitzboden ist Gemeinschaftseigentum


 

immo:News abonnieren
Nutzen Sie unseren Informations-Service und erhalten Sie kostenlose Produktinformationen aus erster Hand, exklusive Aktionsangebote, Tipps, Tricks und aktuelle Urteile rund um das Thema Vermietung.