30. März 2023 von Hartmut Fischer
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Wer bezahlt den Detektiv?

Wer bezahlt den Detektiv?

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30. März 2023 / Hartmut Fischer

Zweifelt ein Mieter an dem Kündigungsgrund des Eigenbedarfs, kann er hierfür einen Detektiv einsetzen. Die Kosten hierfür können auch grundsätzlich erstattungsfähig sein. Allerdings muss für die Erstattung ein Ermittlungsbericht und eine detaillierte Rechnung mit Auflistung der Leistungen und des Zeitaufwands vorgelegt werden. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 18.01.2023 (Aktenzeichen 80 T 489/22.

misstrauischer mieter schaltet detektiv ein

In dem Verfahren ging es um Kosten für einen Detektiv in Höhe von rund 1.600 EUR. Der Detektiv wurde von einem Mieter beauftragt, dem der Vermieter wegen Eigenbedarfs gekündigt und auf Räumung verklagt hatte. Der Mieter zweifelte daran, dass wirklich Eigenbedarf vorlag, weshalb er den Detektiv einschaltete.

wer zahlt den detektiv?

Im Räumungsprozess vor dem zuständigen Amtsgericht stellte sich heraus, dass der Eigenbedarf vom Vermieter tatsächlich vorgetäuscht wurde. Der Mieter verlangte deshalb auch den Ersatz der Detektiv-Kosten. Das Amtsgericht lehnte dies jedoch ab. Hiergegen legte der Mieter umgehend Beschwerde beim Landgericht Berlin ein.

gericht: grundsätzlich kosten erstattungsfähig

Doch auch hier hatte er keinen Erfolg. Das Landgericht stellte in seinem Beschluss zunächst klar, dass die Kosten für einen Detektiv erstattungsfähig sind, wenn die Kosten sich in Grenzen halten. Um dies zu bestimmen, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der beiden streitenden Parteien und die Bedeutung des Streitgegenstands berücksichtigt werden. Außerdem muss die Detektivleistung prozessbezogen sein.

Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen auch nach Ansicht des Gerichts erfüllt. Dass die Tätigkeit des Detektivs prozessbezogen war, ergab sich auch aus der Tatsache, dass die Zeugenaussage des Detektivs wichtigen Einfluss auf das gefällte Urteil hatte.

erstattungsfähige unterlagen fehlten

Eine Erstattung lehnte das Landgericht jedoch aus einem anderen Grund ab. Der Detektiv hatte pauschal abgerechnet, was für einen Erstattungsanspruch nicht ausreichte. Der Mieter hätte einen Ermittlungsbericht und eine detaillierte Rechnung mit Angabe der Leistungen und der dafür aufgewendeten Stunden vorlegen müssen. Da diese Unterlagen nicht vorlagen, hatte er auch keinen Erstgattungsanspruch.


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