22. April 2023 von Hartmut Fischer
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Saarland: keine allgemeine Zaunpflicht

Saarland: keine allgemeine Zaunpflicht

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22. April 2023 / Hartmut Fischer

Im „Nachbargesetz des Saarlandes (NachbG SL)“ ist grundsätzlich nicht vorgeschrieben, dass ein Grundstückseigentümer sein Gelände einfrieden muss. Nur wenn dies zum Schutz des Nachbargrundstücks vor wesentlichen Beeinträchtigungen notwendig wird, kann eine Umzäunung angeordnet werden. Das Landgericht Saarbrücken stellte nun in einem Urteil fest, dass das gelegentliche Eindringen von Rehen keine wesentliche Beeinträchtigung darstellt. (Urteil vom 7.3.2023 – 13 S 108/22)

nachbar soll hälfte der zaunkosten tragen

Zu dem Rechtsstreit kam es, weil ein Hauseigentümer von seinem Nachbarn verlangte, dass dieser die Hälfte der Kosten für einen Zaun übernehmen sollte. Der Hauseigentümer hatte diesen Zaun errichtet, weil Rehe auf sein Grundstück gekommen waren und dort den Garten zertrampelt und die Rosen abgefressen hatten. Die Kosten des Doppelstabmattenzauns beliefen sich auf 1.600 €. Der Nachbar weigerte sich, die Hälfte der Kosten zu übernehmen. Vor dem Amtsgericht Völklingen konnte sich der Hauseigentümer durchsetzen. Der Nachbar ging jedoch gegen die Entscheidung in Berufung vor das Landgericht Saarbrücken.

Landgericht: Keine Kostenbeteiligung

Dort entschied man nicht wie das Amtsgericht. Hier entschieden die Richter, dass der Kläger keinen Anspruch auf Kostenersatz gegenüber dem Nachbarn habe. Ein solcher Anspruch könne nur entstehen, wenn beide Grundstückseigentümer verpflichtet wären, einen Zaun anzulegen. Grundsätzlich ist man im Saarland jedoch nicht verpflichtet, sein Grundstück einzuläuten. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn eine Einfriedung zum Schutz des Nachbargrundstücks vor wesentlichen Beeinträchtigungen notwendig wird (§ 43 Abs. 1 NachbG S).

zaun löst Problem nicht

Der Nachbar könne aber für das Eindringens der Rehe auf das Grundstück des Klägers nicht verantwortlich gemacht werden. Würde man den Beklagten dazu verpflichten, eine Einfriedung vorzunehmen, würde damit das Problem nicht gelöst. Die Rehe könnten dann immer noch auf direktem Weg auf das Grundstück des Klägers gelangen. Die Beeinträchtigung ginge also nicht vom Grundstück des Beklagten aus. Außerdem würden die Tiere nicht so häufig auf das Grundstück des Klägers kommen, dass man von einer wesentlichen Beeinträchtigung sprechen könne.

Das entschied nach dem Nachbargesetz des Saarlandes. Je nach Bundesland kann es zu anderen Entscheidungen kommen. In den meisten Fällen dürfte es jedoch zu ähnlichen Entscheidungen kommen, wie sie vom Landgericht Saarbrücken  gefällt wurde.


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