2. Mai 2023 von Hartmut Fischer
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Anspruch auf fiktivem Schadenersatz

Anspruch auf fiktivem Schadenersatz

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2. Mai 2023 / Hartmut Fischer

Ein Mieter haftet grundsätzlich für von ihm an der Mietsache verursachte Schäden. Für nicht besietigte Mängel hat der Vermieter Anspruch auf Schadenersatz. Dieser kann auch fiktiv berechnet werden, wenn die Schäden nicht beseitigt werden. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Immobilie inzwischen verkauft wurde. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Halle in einem Urteil vom 3.2.2023 (Aktenzeichen 1 S 91/21)

Schadenersatz, obwohl haus unrenoviert verkauft wurde

In dem Verfahren ging es um eine Schadensersatzforderung von über 14.000 €. Diese Forderung richtete ein Hauseigentümer gegen seinen ehemaligen Vermieter. Da dieser nicht bereit war, die ihm angelasteten Schäden zu bezahlen, ging der Hauseigentümer vor das Amtsgericht. Allerdings hatte er die Immobilie zu diesem Zeitpunkt bereits verkauft. Die gegenüber dem ehemaligen Mieter geltend gemachten Schäden hatte er vor dem Verkauf nicht beseitigt.

amtsgericht: kein anspruch auf schadenersatz

Das Amtsgericht Halle stellte deshalb fest, dass es zu keinem Vermögensverlust gekommen war. Somit habe der nun ehemalige Hauseigentümer auch keinen Anspruch auf Schadenersatz. Der ehemalige Hausbesitzer gab sich mit dieser Entscheidung nicht zufrieden und ging in Berufung vor das Landgericht Halle.

landgericht; Anspruch auf fiktiven schadenersatz besteht

Dort sah man den Fall anders als in der vor Instanz. Der Ex-Vermieter könne Schadenersatz für fiktive Kosten geltend machen. § 249 BGB biete einem Geschädigten zwei Alternativen zur Wiedergutmachung durch den Schädiger an:

Wiederherstellung des Zustandes vor Eintritt der Schädigung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder
Finanzielle Entschädigung für den entstandenen Schaden (§ 249 Abs. 2 BGB).

Die Immobilie wurde unrenoviert verkauft. Das spielt für das Landgericht aber keine Rolle.  Dadurch ändere sich nichts an dem Anspruch des Geschädigten, fiktive Kosten gegenüber dem Schädiger geltend zu machen. Ob der Geschädigte vor dem Verkauf zumindest eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis erstellt habe, spiele keine Rolle. Er könne also Schadenersatz für die entstandenen Schäden und eventuell auch für einen beim Verkauf entstandenen Mindererlös geltend machen.

Zu einem ähnlichen Ergebnis kam auch der Bundesgerichtshof am 26.4.2022 (Aktenzeichen VIII ZR 364/20). Näheres zu diesem Urteil finden Sie hier.


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